»Wir haben Flüchtende im Blick« |
Auch wenn die Approbation noch nicht anerkannt wurde, gibt es die Möglichkeit, in einer Apotheke tätig zu werden. / Foto: Adobe Stock/phoenix021
Unabhängig vom Aufenthaltsstatus können Apothekerinnen und Apotheker, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, einen Antrag auf Anerkennung ihres Abschlusses stellen. Zuständige Behörden in den einzelnen Bundesländern entscheiden über die Erteilung der Approbation beziehungsweise Berufserlaubnis, informiert die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände auf ihrer Website. Wenn zusätzlich die übrigen Voraussetzungen – wie etwa ausreichende deutsche Sprachkenntnisse – erfüllt sind, kann die Approbation durch einen formellen Bescheid erteilt werden, und es kann uneingeschränkt in einer deutschen Apotheke gearbeitet werden.
In der Bundesapothekerordnung ist das Verfahren zur Anerkennung von Apothekern mit einem Drittstaaten-Abschluss geregelt. Dieses schreibt neben einer Prüfung der Ausbildungsinhalte (Gleichwertigkeitsprüfung) und dem Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gegebenenfalls noch eine Kenntnisprüfung vor. Zunächst wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung gegenüber der deutschen geprüft, indem Inhalte, Dauer und wesentliche Unterschiede verglichen werden. »Die Bundesländer handeln bei der Gleichwertigkeitsprüfung auf identischer Grundlage: der Approbationsordnung und der Bundesapothekerordnung«, heißt es von der ABDA.
In Baden-Württemberg beispielsweise ist das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart für die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen zuständig. In Bayern muss man sich zunächst an die Regierung von Oberbayern oder die Regierung von Unterfranken wenden. Im Gebiet der Apothekerkammer Nordrhein ist die Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Heilberufe (ZAG) bei der Bezirksregierung Münster die zuständige Stelle. »Wir haben Flüchtende mit pharmazeutischer Berufserfahrung im Blick und bereiten hierfür gerade Informationen auch für unsere Kammerangehörigen und Apotheken auf«, sagt Jens Krömer, Pressesprecher der Apothekerkammer Nordrhein, auf Nachfrage der Pharmazeutischen Zeitung.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, müssen die erforderlichen Kenntnisse durch eine sogenannte Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 Bundesapothekerordnung nachgewiesen werden. Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat. Der Inhalt dieser Prüfung ist vergleichbar mit der deutschen staatlichen Abschlussprüfung für Apotheker, dem dritten Staatsexamen.