Wie melde ich eine Arzneimittelfälschung? |
Jennifer Evans |
14.01.2025 09:00 Uhr |
Kommt es zu einem Abgabeverbot einer Arzneimittelpackung, dann handelt es sich um einen Sachmangel. Gemäß Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haftet dafür der Verkäufer, also der Großhändler – sofern die Apotheke den Fehler nicht selbst verursacht hat. Allerdings muss die Apotheke den Großhändler unverzüglich über einen Fälschungsverdacht informieren. Andernfalls verliert sie laut Handelsgesetzbuch (HGB) ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Ob es dann bei einer solchen Mängelanzeige aufgrund eines Fälschungsverdacht später eine Rückzahlung oder neue Ware für die Apotheke gibt, hängt vor allem von den individuell vereinbarten Vertragsbedingungen zwischen Offizin und Großhändler ab.
1. Wenn der Hersteller die Daten einer Packung nicht hochgeladen hat, sieht es im Alarm-Management-System bei der Verifzierung oder Abgabe aus wie ein technischer Alarm.
2. Wenn der Hersteller oder Großhändler versehentlich die Packung ausbucht, ist das für die Apotheke nicht ersichtlich, da nur die eigene Transaktionshistorie überprüfbar ist.
3. Wenn eine benachbarte Apotheke den Kollegen ausgeholfen hat, sieht die Apotheke nur, dass die Packung bereits »inaktiv« ist.
4. Wenn der Packungsstatus in der Apotheke nicht setzbar ist, sprich durch nur durch andere Akteure möglich ist, zum Beispiel bei einem Muster.
5. Wenn die Packung nicht für den europäischen Markt serialisiert ist, hilft nur der Abgleich zu den Ausnahmegenehmigungen des BfArMs, der AMK oder des Herstellers sowie eine Prüfung anhand der eigenen Erfahrung beziehungsweise Sinneseindrücke.