Wie melde ich eine Arzneimittelfälschung? |
Jennifer Evans |
14.01.2025 09:00 Uhr |
Bei einem Fälschungsverdacht ist es wichtig, die betroffene Schachtel zu separieren und das eigene Vorgehen genau zu dokumentieren. / © Adobe Stock/Dragana Gordic
Neben der Verifikation über das Securpharm-System sind Apothekerinnen und Apotheker angehalten, eine Rx-Arzneimittelpackung vor Abgabe zusätzlich per Sichtkontrolle zu prüfen. Denn das Fälschungsschutz-System besteht neben dem DataMatrix Code, der sich über die Datenbank überprüfen lässt, auch aus einem Erstöffnungsschutz. Auffällig wäre zum Beispiel, wenn dieser beschädigt oder die Packung bereits geöffnet ist. Ebenso skeptisch machen sollte ein ungewöhnlicher Geruch, ein untypisches Gewicht oder, wenn sich etwas lose in der Schachtel bewegt. Durch ihren täglichen Umgang mit den Medikamenten können Apothekerinnen und Apotheker bereits einiges erkennen.
Wachsam sein sollte das Apothekenteam darüber hinaus, wenn die Packungsdaten leicht abgewandelt sind. Basiert etwa ein neuer, aber falscher DataMatrix-Code teilweise auf dem einer echten Packung, kommt es im System zu einem Alarm aufgrund eines technischen Fehlers. Eine solche Schachtel kann im hektischen Alltag schnell einmal durchrutschen, aber durchaus eine Fälschung sein. Des Weiteren ist es möglich, dass eine Packung einen Import vortäuscht, der außerhalb des Schutzsystems eine Ausnahme darstellt, aber faktisch ebenfalls eine Fälschung sein könnte.
Im Zweifelsfall gilt es, nicht zu zögern. Liegt ein konkreter Verdacht vor, muss die Apotheke diesen ohnehin sofort melden – bei der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie bei der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK). Bei unklaren Fehlermeldungen erlaubt der Gesetzgeber eine Frist von sieben Tagen, um gegebenenfalls eine Rückmeldung vom Hersteller abwarten zu können. Tendenz bleibt aber: je schneller eine Offizin bei einem Alarm handelt, desto besser.
Grundsätzlich gilt: Für die Überwachung des legalen Vertriebswegs von Arzneimitteln sind die Arzneimittelüberwachungsbehörden der Länder zuständig. Und für die Verfolgung von Straftaten Polizei und Zollfahndungsdienste im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
Derzeit wird ein Alarm aber nicht automatisch an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber unter anderem in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgelegt hat, dass der Alarm zunächst untersucht werden soll, bevor er offiziell gemeldet wird. Sprich: Im konkreten Fälschungsverdacht reicht es also nicht aus, den Alarmstatus im Alarm-Management-System auf »Eskaliert« zu setzen, um den Meldeverpflichtungen nachzukommen.