| Alexander Müller |
| 06.10.2026 16:20 Uhr |
Jahrelang versteckte sich Doc Morris hinter der deutsch-niederländischen Grenze und bezahlte rechtskräftig verhängte Ordnungsgelder nicht. Damit könnte bald Schluss sein. / © Imago/dts Nachrichtenagentur
Doc Morris fühlt sich spätestens seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2016 nicht mehr an die deutschen Preisvorschriften gebunden. Obwohl der deutsche Gesetzgeber zwischenzeitlich auf das Luxemburger Urteil reagiert und das Rx-Boni-Verbot in das Sozialgesetzbuch verlagert hat, gewährt Doc Morris – wie auch Konkurrent Shop-Apotheke – unzulässige Vorteile beim Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
Die Apothekerkammer Nordrhein hat entsprechende Werbemaßnahmen immer wieder juristisch angegriffen und mehrere Erfolge vor Gericht erzielt. Teilerfolge, denn der niederländische Versender ignorierte die Beschlüsse regelmäßig. Und weil die Vollstreckung jenseits der Grenze nicht umgesetzt wurde, entgingen dem deutschen Staat Beträge in siebenstelliger Höhe.
Doch wie kommt es eigentlich, dass ein im Ausland eingehandeltes »Knöllchen« den Übeltäter bis nach Hause verfolgt, während sich ein verurteiltes Unternehmen hinter der Grenze verstecken kann? Der Unterschied liegt im Europarecht.
Innerhalb der EU gibt es ein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung rechtskräftiger Geldbußen – und Verkehrsverstöße sind davon ausdrücklich erfasst. Damit kann ein Mitgliedstaat eine rechtskräftige Geldsanktion in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken lassen.
Im »Fall Doc Morris« geht es dagegen um Ordnungsgelder nach § 890 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Regelung wird selbst in der einschlägigen Kommentierung als so kompliziert angesehen, »dass man sie nicht auch noch durch eine allzu schuldnerfreundliche Auslegung zusätzlich erschweren sollte«. Insbesondere sollte der Schuldner keine Möglichkeit haben, sich dem Verbot durch Umgehung zu entziehen.
Im Prinzip sind Ordnungsgelder Sanktionen für Wiederholungstäter. Beispiel Doc Morris: Wenn ein Gericht eine bestimmte Werbung verbietet – zum Beispiel für Rx-Boni – und der Versender weiter dafür wirbt, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers – hier der Apothekerkammer – ein Ordnungsgeld verhängen. Gegen diesen Beschluss kann der Schuldner noch einmal vorgehen; im Fall von Doc Morris wurden die Ordnungsgelder in der Regel rechtskräftig.
Damit hätte Doc Morris eigentlich bezahlen müssen. Wichtig: Das Geld fließt nicht an die Apothekerkammer, sondern in die Staatskasse. Formal wird das Verfahren aber vom privaten beziehungsweise institutionellen Gläubiger des Unterlassungstitels angestoßen. Die Kammer treibt das Geld ein, das Doc Morris dem deutschen Staat schuldet.
Aus dieser Kombination erwächst die Schwierigkeit der Vollstreckung: Das Ordnungsgeld ist keine gewöhnliche zivilrechtliche Geldforderung der AKNR gegen Doc Morris, aber auch keine klassische Geldstrafe aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erfasst explizit strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Entscheidungen.
Die andere naheliegende EU-Schiene wäre die »Brüssel-Ia-Verordnung«, mit der zivilrechtliche Urteile EU-weit vergleichsweise einfach vollstreckt werden können. Diese gilt wiederum nur für Zivil- und Handelssachen und nicht für hoheitliche Angelegenheiten wie eine Sanktion mittels Ordnungsgeld.
Im Fall von Doc Morris hatte das Landgericht Stuttgart gegenüber der AKNR erklärt, dass eine Zwangsvollstreckung in Deutschland erfolglos sei und die Vollstreckung von Ordnungshaft im Ausland nicht möglich sei. Das Gericht schlug aber selbst vor, die Beschlüsse in den Niederlanden vollstrecken zu lassen, und übersandte sogar die notwendigen Formulare.
Der von der AKNR beauftragte niederländische Gerichtsvollzieher erwirkte eine Pfändung der niederländischen Konten von Doc Morris und erhielt daraufhin einen Teilbetrag der Ordnungsgelder. Doc Morris klagte dagegen, scheiterte aber in erster Instanz. Nach eigenen Angaben hat das Unternehmen Berufung eingelegt. Der Versender spielt den Prozess als unbedeutenden Einzelfall herunter, die Anwälte der Kammer sehen ihn als wichtigen Fingerzeig für künftige Auseinandersetzungen.