| Alexandra Amanatidou |
| 06.03.2026 13:00 Uhr |
Am 9. März rufen Organisationen zu einem Frauenstreik aus. Dürfen Apothekenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter einfach so hin? / © Imago/Bildgehege
Um zu beweisen, dass vieles in der Gesellschaft ohne die Arbeit von Frauen nicht funktionieren würde, wird zu einem »intersektional-feministischen Frauenstreik« aufgerufen. Zu diesem Aufruf haben die Organisation »Töchterkollektiv« und die Initiative »Enough!« der Publizistin Adrienne Goehler aufgerufen, die von der Tageszeitung taz gefördert wird, wie im Impressum der Webseite angegeben wird.
Die Organisatorinnen und Organisatoren des Streiks möchten auf folgende Probleme aufmerksam machen: Gewalt gegen Frauen, finanzielle Abhängigkeit und überlastete Care-Strukturen, aber auch Rassismus und Sexismus.
Laut dem wissenschaftlichen Dienst des Bundestags sind politische Streiks »unzulässig«. In einer Expertise aus dem Jahr 2023 heißt es dazu: »Damit sind auch Generalstreiks zur Durchsetzung politischer Forderungen grundsätzlich rechtswidrig.« Legitime Streiks werden demnach von Gewerkschaften ausgerufen und dienen der Durchsetzung tariflicher Forderungen.
Auch die Apothekengewerkschaft Adexa betrachtet den Frauenstreik nicht als einen arbeitsrechtlichen Streik, sondern als einen »gesellschaftlichen Aktionstag, der die Rechte der Frauen stärken soll«. Grundsätzlich gelte: »Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht einfach der Arbeit fernbleiben, wenn sie sich an Kundgebungen zum Internationalen Frauentag beteiligen möchten.«
Um also bei einem Streik mitzumachen und trotzdem Anspruch auf Gehalt zu haben, muss eine Gewerkschaft zu einem Streik aufrufen. Aber eine »Gewerkschaft für Frauenrechte« oder ähnliches gibt es nicht. Wer dennoch am Streik teilnehmen möchte, kann Urlaub beantragen oder Überstunden abbauen.
Für diejenigen, die ihren Urlaub nicht für ihre Rechte opfern möchten, hat die Apothekenkammer Brandenburg eine weitere Idee. Sie schlägt eine symbolische Beteiligung der Apotheken vor, beispielsweise durch Informationsmaterial, Plakate oder thematische Aktionen innerhalb der regulären Öffnungszeiten.
Sollte tatsächlich eine Apotheke anlässlich des Internationalen Frauentags komplett schließen, müsste die Apothekenleitung die Mitarbeitenden freistellen, teilt die Adexa mit. Soweit vorhanden könne das bei rechtzeitiger Ankündigung unter Anrechnung von Überstunden erfolgen. »Sind keine Überstunden vorhanden, müssten die Angestellten unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden.«
Allerdings dürfen Apotheken nicht einfach so schließen, denn die Arzneimittelversorgung muss gewährleistet werden. »Apotheken unterliegen als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge besonderen gesetzlichen Verpflichtungen«, schreibt die Apothekerkammer Brandenburg beispielsweise auf Anfrage der PZ. Die Regelungen zu Öffnungszeiten sind teilweise Ländersache.
Von mehreren Kammern hat die PZ die Rückmeldung erhalten, dass Apotheken montags bis freitags geöffnet sein müssen, und zwar mindestens sechs Stunden an vier Tagen zwischen 8 und 20 Uhr – in Brandenburg und Thüringen zwischen 9 und 18 Uhr, in Rheinland-Pfalz zwischen 8 und 18:30 Uhr sowie in Sachsen und Sachsen-Anhalt zwischen 8 und 18 Uhr. An einem Tag unter der Woche, meistens mittwochs, dürfen Apotheken auch drei Stunden am Stück geöffnet haben.
Dennoch ist es möglich, sich mit einem Antrag an die Kammer davon zu befreien. Was das angeht, sind manche Kammern »liberaler«, wie sie selbst gegenüber der PZ sagten, und genehmigen solche Anträge einfacher. Die Kammer Baden-Württemberg teilte dagegen auf Anfrage der PZ mit: »Einzelpersonen haben selbstverständlich das Recht, an Demonstrationen oder Streiks teilzunehmen, der laufende Betrieb der Apotheke muss aber sichergestellt sein. Eine Schließung für die Teilnahme am Frauenstreik ist daher nicht erlaubt und kann auch nicht von der Kammer gestattet werden.«
Auch nicht möglich wäre die Teilnahme für Apotheken, die an diesem Tag zum Notdienst eingeteilt sind. Diese können grundsätzlich nicht von der Dienstbereitschaft befreit werden. »In Betracht käme aber, dass diese Apotheke mit einer anderen Apotheke ihren Dienst tauscht, die an diesem Tag nicht an einem Streik teilnehmen möchte«, schreibt etwa die Apothekenkammer Thüringen. Bei den anderen Kammern kann es anders aussehen.
Wenn nur eine Apotheke einen Antrag stellen und an dem Tag geschlossen bleiben würde, wäre das für die meisten Orte kein Problem. Doch was würde passieren, wenn alle Frauen, die in Apotheken arbeiten, ihre Arbeit für einen Tag niederlegen würden? Die Arzneimittelversorgung wäre nicht mehr gewährleistet, denn laut den Daten der ABDA aus dem Jahr 2024 liegt der Frauenanteil bei allen erfassten Arbeitsplätzen in Apotheken bei 89,2 Prozent, inklusive PTA und PKA. Unter den Approbierten machen Frauen immerhin 74,1 Prozent der Beschäftigten aus.
Der Internationale Frauentag, der jährlich am 8. März begangen wird, ist ein weltweiter Aktionstag für Gleichberechtigung und Frauenrechte. Er entstand im frühen 20. Jahrhundert als Kampftag für das Frauenwahlrecht und hat sich zu einem Tag entwickelt, an dem Forderungen nach Lohngleichheit, Selbstbestimmung und Schutz vor Gewalt erhoben werden.
Ein Frauenstreik ist eine organisierte Arbeitsniederlegung von Frauen, mit der auf geschlechtsspezifische Diskriminierung, die ungleiche Bezahlung von Frauen (Gender Pay Gap) sowie die ungleiche Verteilung unbezahlter Sorgearbeit (Care-Arbeit) aufmerksam gemacht werden soll. Durch das Ausbleiben bezahlter und unbezahlter Arbeit soll die Relevanz weiblicher Arbeit für die Gesellschaft sichtbar gemacht und für Gleichstellung gekämpft werden.