Was müssen Arbeitgeber und Angestellte beachten? |
Lukas Brockfeld |
20.12.2024 10:30 Uhr |
Die Adexa weist darauf hin, dass Urlaub immer nach den Wünschen der Angestellten festgesetzt werden muss. Etwas anderes gelte nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die nach sozialen Gesichtspunkten den Vorzug verdienen, dem entgegenstehen. Die Apothekenleitung könne zwar selbst unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsferien anordnen. Das sei aber im Dezember als Hochsaison in den Apotheken wohl kaum einmal der Fall. Und einen »Betriebsurlaubsnachmittag« gebe es auch nicht.
Urlaubstage seien nämlich immer ganze Tage, halbe Urlaubstage gebe es im Bundesurlaubsgesetz nicht. Dennoch werde manchmal vereinbart, dass für die beiden Nachmittage an Heiligabend und Silvester insgesamt ein ganzer Urlaubstag angerechnet wird. Wenn die Angestellten keine Überstunden haben, die sie für diese Tage verwenden können, könne das nach Einschätzung der Adexa für beide Seiten eine gute Lösung sein.
Doch was gilt, wenn die letzten Stunden an Heiligabend und Silvester in der Vergangenheit einfach verschenkt wurden? »Das haben wir schon immer so gemacht« hat nach Einschätzung der Adexa im Zusammenhang mit den Vorfesttagen echte juristische Relevanz für das Verhalten in der Zukunft. Denn es könne eine sogenannte »betriebliche Übung« entstanden sein. Wenn die Angestellten in den letzten drei Jahren ohne jeden Vorbehalt am Heiligabend nach 14:00 Uhr bezahlt freigestellt wurden, hätten sie einen Vertrauensschutz und die Apothekenleitung könne nicht plötzlich etwas anderes anordnen. Das gelte auch dann, wenn ein Betriebsübergang stattgefunden hat und somit neue Inhaber die Planung für die Feiertage zum ersten Mal übernehmen.
Gibt es Besonderheiten am 31. Dezember? Für Silvester gibt es laut Adexa keine entsprechende Regelung im Ladenschlussgesetz. Dennoch schließen auch an diesem Tag viele Läden und auch Apotheken schon um 14:00 Uhr. Es gelte dann das Gleiche wie bei der Schließung an Heiligabend.