Was müssen Arbeitgeber und Angestellte beachten? |
Lukas Brockfeld |
20.12.2024 10:30 Uhr |
Auch an den Feiertagen müssen die Menschen mit Arzneimitteln versorgt werden. / © IMAGO/imagebroker
Die Feiertage stehen vor der Tür, doch die Apotheken müssen die Menschen auch zwischen den Jahren mit Arzneimitteln versorgen. Trotzdem wünschen sich viele Angestellte Urlaub, um Zeit mit ihren Angehörigen zu verbringen und sich zu erholen. Was ist also aus arbeitsrechtlicher Sicht an Weihnachten und Silvester zu beachten? Die Apothekengewerkschaft Adexa sorgt mit einem Newsletter für Klarheit.
Zunächst ist laut der Gewerkschaft zu beachten, dass Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind. Da beide Tage in diesem Jahr auf einen Dienstag fallen, sind es strenggenommen normale Werktage. Das Ladenschlussgesetz verpflichtet allerdings alle Verkaufsstellen am Heiligabend um 14:00 Uhr zu schließen. Auch Apotheken fallen unter diese Regelung, ausgenommen sind die Apotheken im Notdienst.
Doch müssen die an Heiligabend nicht gearbeiteten Stunden später nachgeholt werden? Wenn die Angestellten ein flexibles Jahresarbeitszeitkonto (JAZK) haben, ist die Lösung laut Adexa relativ einfach. Wenn ein Jahresarbeitszeitkonto nach den tariflichen Regelungen in § 4 Bundesrahmentarifvertrag/RTV Nordrhein/RTV Sachsen vereinbart ist, müsse die Wochenarbeitszeit nur durchschnittlich erreicht werden. Die Mitarbeitenden müssten dann in der jeweiligen Woche mindestens mit der Untergrenze der Wochenstundenzahl eingesetzt werden. Bei 39 Wochenstunden, also der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach BRTV, seien das mindestens 29 Stunden. Es ist also leicht möglich, dass Angestellte an Heiligabend weniger arbeiten und die fehlenden Stunden später ausgleichen.
Anders sieht es aus, wenn eine fest vereinbarte Wochenarbeitszeit existiert. In diesem Fall könne die Apothekenleitung nach Einschätzung der Gewerkschaft nicht von den Angestellten erwarten, dass diese für Heiligabend Urlaub beantragen oder Minusstunden in Kauf nehmen. Es sei aber zulässig, einen Freizeitausgleich für zuvor geleistete Überstunden anzuordnen. Wenn der oder die Angestellte keine Überstunden hat und seine oder ihre Arbeitskraft für Heiligabend anbietet, entstehe ein sogenannter Annahmeverzug: Die Apothekenleitung verzichtet auf die angebotene Arbeitskraft und dürfe deshalb keine Minusstunden notieren.
Die Adexa weist darauf hin, dass Urlaub immer nach den Wünschen der Angestellten festgesetzt werden muss. Etwas anderes gelte nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die nach sozialen Gesichtspunkten den Vorzug verdienen, dem entgegenstehen. Die Apothekenleitung könne zwar selbst unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsferien anordnen. Das sei aber im Dezember als Hochsaison in den Apotheken wohl kaum einmal der Fall. Und einen »Betriebsurlaubsnachmittag« gebe es auch nicht.
Urlaubstage seien nämlich immer ganze Tage, halbe Urlaubstage gebe es im Bundesurlaubsgesetz nicht. Dennoch werde manchmal vereinbart, dass für die beiden Nachmittage an Heiligabend und Silvester insgesamt ein ganzer Urlaubstag angerechnet wird. Wenn die Angestellten keine Überstunden haben, die sie für diese Tage verwenden können, könne das nach Einschätzung der Adexa für beide Seiten eine gute Lösung sein.
Doch was gilt, wenn die letzten Stunden an Heiligabend und Silvester in der Vergangenheit einfach verschenkt wurden? »Das haben wir schon immer so gemacht« hat nach Einschätzung der Adexa im Zusammenhang mit den Vorfesttagen echte juristische Relevanz für das Verhalten in der Zukunft. Denn es könne eine sogenannte »betriebliche Übung« entstanden sein. Wenn die Angestellten in den letzten drei Jahren ohne jeden Vorbehalt am Heiligabend nach 14:00 Uhr bezahlt freigestellt wurden, hätten sie einen Vertrauensschutz und die Apothekenleitung könne nicht plötzlich etwas anderes anordnen. Das gelte auch dann, wenn ein Betriebsübergang stattgefunden hat und somit neue Inhaber die Planung für die Feiertage zum ersten Mal übernehmen.
Gibt es Besonderheiten am 31. Dezember? Für Silvester gibt es laut Adexa keine entsprechende Regelung im Ladenschlussgesetz. Dennoch schließen auch an diesem Tag viele Läden und auch Apotheken schon um 14:00 Uhr. Es gelte dann das Gleiche wie bei der Schließung an Heiligabend.