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Coronavirus-Schnelltests

Was müssen Apotheken bei den Schnelltests jetzt beachten?

Ab dem 11. Oktober haben nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests. Dazu gehören unter anderem Kinder, Schwangere, bestimmte Studienteilnehmer sowie Kontaktpersonen von Coronavirus-Infizierten. Auch zur Beendigung einer Absonderung können Tests in der Apotheke auf Kosten des Staates durchgeführt werden. Teilweise sind die Ansprüche aber bis Ende des Jahre befristet. Die ABDA hat hierzu eine Handlungshilfe veröffentlicht.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 07.10.2021  15:54 Uhr

Für testende Apotheken steht ab nächster Woche eine große Umstellung bevor. Ab dem 11. Oktober gibt es kostenlose Corona-Schnelltests nur noch für bestimmte Personengruppen. Die sogenannten Bürgertests für die gesamte Bevölkerung gibt es künftig nicht mehr auf Kosten des Bundes. Die meisten müssen die Tests damit künftig aus der eigenen Tasche bezahlen. Apotheken werden hier nach Informationen der PZ einen Preis zwischen 11,50 und 30 Euro je Schnelltest ansetzen. Insbesondere hinsichtlich der Überprüfung, wer dennoch einen Anspruch auf kostenlose Tests hat, kommt dabei auf die Apotheken einiges zu. Denn es sind einige Berechtigte, die unterschiedliche Nachweise mitbringen müssen, damit sie ihren Anspruch auf einen kostenlosen Test in der Apotheke geltend machen können.

Die Tests auch in den kommenden Wochen weiter anzubieten, bleibt dabei eine freiwillige Leistung der Apotheken, betont die Bundesvereinigung in einem aktualisierten Leitfaden zu den bevorstehenden Änderungen. Der Leitfaden »Durchführung von Antigentests auf SARS-CoV-2 sowie PCR-Abstrichnahme in Apotheken« liegt der PZ vor und ist im geschützten Mitgliederbereich der ABDA zu finden.

Wer sich allerdings künftig dafür entscheidet Coronavirus-Tests im Sinne der Testverordnung weiter anzubieten, muss alle in der Verordnung geregelten Ansprüche sicherstellen, so die ABDA. Zudem können Apotheken auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Coronavirus-Testverordnung Testangebote für Selbstzahler machen. Dies ist allerdings etwa in Nordrhein-Westfalen anders. Dort dürfen Tests für private nur angeboten werden, wenn auch Tests im Auftrag der Gesundheitsbehörden durchgeführt, bzw. angeboten werden.

Bei der Vergütung der Tests hat sich nichts geändert. Für durchgeführte PoC-Antigenschnelltests, die in der Testverordnung geregelt sind, gibt es 8 Euro pro Abstrich und zusätzlich eine Pauschale von 3,50 Euro für die Erstattung der Sachkosten. Bei der Überwachung von Antigentests zur Eigenanwendung gibt es weiter 5 Euro je Testung zuzüglich 3,50 Euro pauschale Erstattung der Sachkosten. Auch die Abrechnung der Testkosten für Personen, die nach der Testverordnung Anspruch auf Coronavirus-Schnelltests haben, ändert sich nicht. Apotheken rechnen die Testkosten wie gehabt einmal monatlich über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) ab.

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