PZ: Was passiert, wenn Arbeitgeber auf einen Teilzeitantrag während der Elternzeit nicht oder zu spät reagieren?
Herbst: Dann kann die beantragte Teilzeit als vereinbart gelten. Arbeitgeber haben grundsätzlich nur vier Wochen Zeit, um in Textform unter Angabe dringender betrieblicher Gründe abzulehnen. Wird diese Frist versäumt, sind die Erfolgsaussichten in einem späteren Rechtsstreit eher gering. Fristenmanagement ist hier entscheidend, damit der Arbeitgeber nicht in der gesetzlichen Fiktion gefangen bleibt.
PZ: Und nach der Elternzeit kehren Mitarbeitende automatisch zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück? Welche Ansprüche bestehen hier?
Herbst: Grundsätzlich ja. Nach Ende der Elternzeit lebt der ursprüngliche Arbeitsvertrag, der vor der Elternzeit galt, wieder auf. Wer vor der Elternzeit beispielsweise 40 Stunden gearbeitet hat, hat danach grundsätzlich wieder Anspruch auf 40 Stunden. Dies gilt auch dann, wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wurde. Nur wenn während der Elternzeit ausdrücklich eine dauerhafte Änderung der Arbeitszeit vereinbart wurde, bleibt diese auch danach bestehen. Deshalb sollte immer klar und im besten Fall schriftlich festgehalten werden, ob eine Teilzeitregelung nur für die Dauer der Elternzeit oder dauerhaft gelten soll.
PZ: Wenn ein Apothekenbetrieb ohne Filialverbund nur wenige Mitarbeitende beschäftigt, wie sieht es da mit Teilzeit aus?
Herbst: Der allgemeine Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG und der Teilzeitanspruch während der Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) setzen beide voraus, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmende beschäftigt. In kleineren Betrieben, also mit höchstens 15 Arbeitnehmenden, besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach diesen Vorschriften. Hier hat der Arbeitgeber mehr einseitige Entscheidungsfreiheit.
PZ: Heißt das, in kleinen Betrieben können Arbeitgeber Teilzeitwünsche nach Belieben ablehnen?
Herbst: Nein, so weit geht die Freiheit nicht. Auch in kleinen Betrieben gelten grundsätzliche arbeitsrechtliche Pflichten: Rücksichtnahme, Fürsorgepflicht und vor allem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ein Arbeitgeber darf zum Beispiel nicht systematisch Mütter oder Teilzeitkräfte schlechter behandeln. Selbst wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, sind willkürliche oder diskriminierende Entscheidungen rechtlich und auch für das Betriebsklima schlecht.
PZ: Welche typischen Fehler beobachten Sie in der Praxis beim Umgang mit Teilzeitwünschen?
Herbst: Mehrere Muster tauchen bei uns in der Beratung leider immer wieder auf:
Versäumte Fristen: Teilweise wird auf Anträge zu spät oder gar nicht reagiert, wodurch Teilzeit als vereinbart gilt. Pauschale Ablehnungen: Ohne konkrete Darstellung der betrieblichen Auswirkungen halten Ablehnungen vor Gericht selten stand. Unklare Regelungen während der Elternzeit: Mündliche Absprachen ohne klare Befristung führen später zu Streit darüber, was gelten soll. Ignorierte Aufstockungswünsche: Interne Teilzeitkräfte werden übergangen, obwohl sie seit Langem schriftlich Aufstockung wünschen.
PZ: Welche praktischen Empfehlungen geben Sie Apothekeninhaberinnen und -inhabern, um rechtssicher mit Teilzeitwünschen umzugehen?
Herbst: Im Kern sind das drei Ansätze:
1. Klare Prozesse einführen: Standardisierte Formulare für Teilzeit- und Aufstockungswünsche, damit alle Informationen und Fristen im Blick bleiben.
2. Entscheidungen dokumentieren: Dienstpläne, Personalbedarf, Notdienstverteilung und die Gründe für Zu- oder Absage sollten schriftlich festgehalten werden. Aus der Erfahrung heraus kann das im Streitfall Gold wert sein.
3. Verträge sauber formulieren: Besonders bei Teilzeit während der Elternzeit immer ausdrücklich regeln, ob die reduzierte Arbeitszeit nur vorübergehend oder dauerhaft gelten soll. Mündliche »Übergangslösungen« sind leider häufig eine sichere Fehlerquelle.
Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner.
Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.