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Alles auf einen Blick

Wann müssen Apotheker welches Zertifikat ausstellen?

Immer mehr gegen Covid-19 Geimpfte bekommen eine Durchbruchinfektion. Wer welche Impf- und Genesenen-Zertifikate erhält und was bei der Ausstellung zu beachten ist, wird immer komplizierter. Die PZ hat eine Übersicht erstellt.
AutorTheo Dingermann
AutorChristina Hohmann-Jeddi
Datum 18.02.2022  18:00 Uhr

Geimpft, geimpft, genesen oder genesen, geimpft, genesen – wer bekommt welches Zertifikat? Die Übersicht bei der Ausstellung der Covid-19-Impfzertifikate beziehungsweise Genesenenzertifikate zu behalten, fällt zunehmend schwer. Denn anders als es Virologen neuerdings fordern, dass alle Personen mit drei Antigenkontakten gleichgestellt sein sollten, ist bei der Ausstellung der Zertifikate die zeitliche Reihenfolge von Infektion und Impfung wichtig. 

Das erste Ereignis entscheidet grundsätzlich über das auszustellende Zertifikat: Wer zuerst geimpft wurde, erhält je nach Anzahl der eingesetzten Dosen und je nach Impfpräparat ein Impfzertifikat (hier die PZ-Übersicht zum Download, Stand 18. Februar 2022). Ein Sonderfall ist hier der Vektorimpfstoff »Covid-19-Vaccine Janssen« von Johnson & Johnson, der laut Zulassung nur eine Impfdosis zur Grundimmunisierung benötigt.

Komplizierter wird es, sobald Infektionen hinzukommen: Nur Personen, die zuerst infiziert waren, bevor sie eine Coronaimpfung erhalten haben, können ein Impfzertifikat für Genesene (»Genesenen-Impfzertifikat«) bekommen. Sie benötigen unabhängig vom Impfstoff nur eine Impfdosis für die vollständige Grundimmunisierung.

Wer sich erst nach einer ersten Coronaimpfung infiziert, kann zwar ein Genesenenzertifikat erhalten; die Infektion wird aber bei den Impfzertifikaten nicht berücksichtigt. Der Grund sind Lücken im EU-Regelwerk, das die Vorgaben für die Zertifikate definiert. Dieses soll laut Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit in Zukunft angepasst werden.

Eine zweite Impfung wird bislang somit nicht als Booster ausgewiesen, weshalb doppelt geimpfte Genesene zusätzlich den Nachweis ihres positiven PCR/NAT-Tests vorlegen müssen, um einen Boosterstatus nachweisen zu können.

Fallstricke bei der Zertifikatsvergabe

Durchbruchinfektionen bei Geimpften schlagen sich zwar nicht in den Impfzertifikaten nieder, die betroffenen Personen haben aber einen Anspruch auf ein Genesenenzertifikat. Hierbei ist zu beachten, dass für dessen Ausstellung ein Nachweis eines positiven Coronatests mittels Nukleinsäure-Amplifikation (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäure-Amplifikations-Technik) vorgelegt werden muss. Das Zertifikat hat ab Zeitpunkt der Diagnose 180 Tage Gültigkeit.

Anders sieht es bei den Genesenen-Impfzertifikaten aus: Hier können neben PCR/NAT-Tests auch Antikörpertests (serologische Nachweise) geltend gemacht werden, wenn sie in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben wurden. Das Datum spielt hierbei keine Rolle, die Diagnostik muss aber zeitlich vor der ersten Impfung erfolgt sein.

Was ist mit dem Novavax-Impfstoff?

Neu hinzukommen wird in Kürze der Proteinimpfstoff Nuvaxovid® von Novavax, der kommende Woche erstmals nach Deutschland geliefert werden soll. Noch ist der Impfstoff im DAV-Portal nicht anwählbar. Er ist aber bei der Zertifikatsvergabe wie die anderen Impfstoffe zu behandeln, die zwei Dosen zur Grundimmunisierung benötigen. Er ist von der Ständigen Impfkommission zur Grundimmunisierung ab 18 Jahren empfohlen und kann auch in heterologen Impfschemata und in Einzelfällen als Booster eingesetzt werden.

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