| Cornelia Dölger |
| 07.07.2026 13:30 Uhr |
Zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel seien ein wichtiger Bestandteil der Versorgung. Ihre Eignung hänge aber von Indikation, Verträglichkeit, Dosierungsbedarf und individuellem Therapieziel ab, sie seien zudem nur für wenige Indikationen zugelassen.
Die Neuregelung würde die meisten Patientinnen und Patienten dazu verpflichten, eine Therapie sechs Monate lang außerhalb der Zulassung anzuwenden, kritisiert der Verband – selbst dann, wenn sie nicht wirkt oder schlecht vertragen wird. Ausnahmen sind nicht vorgesehen; auch ein Bestandsschutz für bereits eingestellte Patientinnen und Patienten fehlt. Der BPC sieht darin einen Eingriff in die ärztliche Therapiefreiheit und einen Widerspruch zur ärztlichen Sorgfaltspflicht.
Zudem sei die Verordnung von Medizinalcannabis bereits heute klar geregelt: Vor jeder Cannabisrezeptur sei zu prüfen, ob ein Fertigarzneimittel verfügbar und geeignet ist. »Eine gesetzliche Mindestfrist geht darüber hinaus und schafft eine zusätzliche Zugangshürde.« Der BPC regt Nachbesserungen für den Fall an, dass die Koalition an der Regelung festhält. So dürfe Vorrang nur dort gelten, wo es für die jeweilige Erkrankung ein zugelassenes, lieferbares Präparat gibt. Ärztinnen und Ärzte müssten in begründeten Fällen abweichen können. Sechs Monate dürften keine starre Pflicht sein, und bereits eingestellte Patientinnen und Patienten müssten weiterbehandelt werden können.