| Cornelia Dölger |
| 07.07.2026 13:30 Uhr |
Auch Cannabis spielt in den Sparplänen der Bundesregierung eine Rolle. / © Imago/Rainer Weisflog
»Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten wird aus dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen«, heißt es im Kabinettsentwurf. An der geplanten Streichung der Verordnungsfähigkeit haben die Regierungsfraktionen nichts zu bemängeln, Änderungen will man aber bei der Versorgung mit cannabishaltigen Rezepturen.
Schon in einer vorläufigen Fassung der Änderungsanträge zum GKV-Spargesetz hieß es: »Es wird festgelegt, dass die Verordnung von cannabishaltigen Rezepturen grundsätzlich erst nach einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel zulässig ist.« Die Regelung trage dem Umstand Rechnung, »dass zugelassene Fertigarzneimittel gegenüber nicht zugelassenen Rezepturarzneimitteln grundsätzlich die zweckmäßigere Versorgungsform darstellen«.
Der Änderungsantrag mit allen Änderungen wurde dem Gesundheitsausschuss inzwischen zugeleitet. In der Fassung vom 5. Juli 22 Uhr bleiben die Fraktionen bei dem Plan, Cannabis-Fertigarzneimitteln gegenüber Rezepturen den Vorrang zu geben. »Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen«, wird festgelegt. Morgen Vormittag berät der Gesundheitsausschuss über die Änderungen am Spargesetz.
Vorab hagelt es Kritik an der Cannabisregelung. Die Berliner Apothekerin Melanie Dolfen, die sich in ihren Bezirksapotheken in Mitte und Friedrichshain unter anderem auf Medizinalcannabis spezialisiert hat, hält die Vorrangvorschrift für eine immense Versorgungseinschränkung. Die Regelung werde »den Zugang zu Medizinalcannabis massiv einschränken«, warnt sie in einer Mitteilung.
Ein Großteil der rund 65.000 Patientinnen und Patienten, die aktuell Medizinalcannabis auf Kassenrezept bekommen, stünde »schlagartig ohne Kostenübernahme da«, so Dolfen. Die überwiegende Mehrheit der Cannabispatienten wird demnach mit Rezepturarzneimitteln wie Extrakten, Kapseln, Ölen, Zäpfchen und Cremes versorgt. Hinzu komme, dass es bisher kaum zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel gebe. »Und die wenigen, die es gibt, sind nur für wenige Anwendungen zugelassen.«
Innerhalb der Koalition bestünden offenbar Vorurteile gegenüber Blütentherapien, personalisierter Medizin und Apothekenarbeit. Diese nützten allein der Pharmaindustrie, so die Medizinalcannabis-Expertin.
Auch die Medizinalcannabisunternehmen sehen keinerlei Zweckmäßigkeit in der geplanten Vorrangigkeit. Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen (BPC) kritisiert: »Dieser Änderungsantrag spart keinen einzigen Euro, im Gegenteil.« Die BPC-Vorstandsvorsitzende Antonia Menzel betont: »Er zwingt Ärztinnen und Ärzte, ein halbes Jahr lang Präparate zu verordnen, die sowohl pro Behandlungsmonat teurer sein können als die bewährte Rezeptur als auch für die meisten Krankheitsbilder gar nicht zugelassen sind. In einem Gesetz, das die Beitragssätze stabilisieren soll, ist das ein Fremdkörper.«
Zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel seien ein wichtiger Bestandteil der Versorgung. Ihre Eignung hänge aber von Indikation, Verträglichkeit, Dosierungsbedarf und individuellem Therapieziel ab, sie seien zudem nur für wenige Indikationen zugelassen.
Die Neuregelung würde die meisten Patientinnen und Patienten dazu verpflichten, eine Therapie sechs Monate lang außerhalb der Zulassung anzuwenden, kritisiert der Verband – selbst dann, wenn sie nicht wirkt oder schlecht vertragen wird. Ausnahmen sind nicht vorgesehen; auch ein Bestandsschutz für bereits eingestellte Patientinnen und Patienten fehlt. Der BPC sieht darin einen Eingriff in die ärztliche Therapiefreiheit und einen Widerspruch zur ärztlichen Sorgfaltspflicht.
Zudem sei die Verordnung von Medizinalcannabis bereits heute klar geregelt: Vor jeder Cannabisrezeptur sei zu prüfen, ob ein Fertigarzneimittel verfügbar und geeignet ist. »Eine gesetzliche Mindestfrist geht darüber hinaus und schafft eine zusätzliche Zugangshürde.« Der BPC regt Nachbesserungen für den Fall an, dass die Koalition an der Regelung festhält. So dürfe Vorrang nur dort gelten, wo es für die jeweilige Erkrankung ein zugelassenes, lieferbares Präparat gibt. Ärztinnen und Ärzte müssten in begründeten Fällen abweichen können. Sechs Monate dürften keine starre Pflicht sein, und bereits eingestellte Patientinnen und Patienten müssten weiterbehandelt werden können.