Ein solches Vorgehen verstößt nach Ansicht der Kontrolleure gegen die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und stellt zudem eine irreführende Werbung dar. Es werde »der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig sind, vorgelegt werden könne«, argumentieren sie. Die Verordnung sehe für einen gültigen Testnachweis allerdings vor, dass dieser von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde. Mithin entspreche »die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt diesen Vorgaben nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht«. Zudem seien die Angaben auch inhaltlich unzutreffend gewesen, weil der Test entgegen den Angaben weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht durchgeführt wurde. Die Gegenseite argumentierte demnach, die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Überwachung sei auch mittels eines Online-Fragebogens möglich.