| Cornelia Dölger |
| 14.12.2021 13:30 Uhr |
Ein solches Vorgehen verstößt nach Ansicht der Kontrolleure gegen die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und stellt zudem eine irreführende Werbung dar. Es werde »der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig sind, vorgelegt werden könne«, argumentieren sie. Die Verordnung sehe für einen gültigen Testnachweis allerdings vor, dass dieser von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde. Mithin entspreche »die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt diesen Vorgaben nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht«. Zudem seien die Angaben auch inhaltlich unzutreffend gewesen, weil der Test entgegen den Angaben weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht durchgeführt wurde. Die Gegenseite argumentierte demnach, die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Überwachung sei auch mittels eines Online-Fragebogens möglich.
Das Landgericht Hamburg sah den Sachverhalt nun offenbar so wie die Wettbewerbszentrale. Laut deren Mitteilung untersagte es dem Betreiber ohne mündliche Verhandlung vorläufig, »für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben oder Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird (LG Hamburg, Beschluss vom 7.12.2021, Az. 406 HKO 129/21, nicht rechtskräftig)«. An begehrte Test- und auch Impfzertifikate zu kommen, führt schon länger zu windigen bis illegalen Online-Geschäftsideen. So gibt auch es immer wieder Anbieter, die digitale Covid-19-Impfzertifikate per Videosprechstunden ausstellen wollen. Solche Angebote sind laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) allerdings nicht nur unzulässig, sondern auch strafbar.