Vorläufiges Aus für Test-Zertifikate auf Bestellung |
Cornelia Dölger |
14.12.2021 13:30 Uhr |
Zuhause einen Selbsttest durchführen und das Ergebnis samt ausgefülltem Fragebogen an einen Online-Anbieter schicken, damit dieser ein Testzertifikat ausstellt – diese Praxis wurde einem Hamburger Unternehmen nun vorläufig verboten. / Foto: Technomed/Foto Fischer
Das Einschreiten der Wettbewerbszentrale hatte allerdings offenbar keine Auswirkungen auf das Geschäft des nun per vorläufigem Gerichtsbeschluss ausgebremsten Anbieters. Nach der Abmahnung leitete die Zentrale dann rechtliche Schritte ein und reichte beim Landgericht Hamburg auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Wie der gemeinnützige Verein mit Sitz in Bad Homburg am heutigen Dienstag mitteilte, warb der Hamburger Betreiber bis zuletzt auf seiner Internetseite für ein Selbsttest-Zertifikat »für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.« Die Zertifikate sollten demnach überall dort eingesetzt werden können, wo die 3G- oder 2G+ - Regel gilt. Dabei solle man in drei Schritten zum Testzertifikat gelangen: durch einen Selbsttest sowie die Beantwortung eines Fragebogens und die kurz danach erfolgende Übersendung des Testzertifikates als PDF-Datei.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist das problematisch, weil nach ihren eigenen Recherchen bei einer Testausstellung nach diesem Prinzip keinerlei ärztliche Kontrolle erfolgte, wie es in der Mitteilung heißt. Die Bad Homburger hatten demnach »probeweise die Bestellung eines Testzertifikats durchgeführt«, nachdem etliche Anfragen und Beschwerden über das Angebot des Hamburger Betreibers eingegangen waren. Die Ausstellung des Testzertifikats erfolgte dabei offenbar reibungslos – allerdings eben ohne fachliche Kontrolle. Zudem hieß es dazu seitens der ausstellenden Ärztin, der Test sei »unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis« erfolgt. Es wurde demnach bestätigt, »dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome haben und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei«, erklärt die Wettbewerbszentrale.
Ein solches Vorgehen verstößt nach Ansicht der Kontrolleure gegen die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und stellt zudem eine irreführende Werbung dar. Es werde »der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig sind, vorgelegt werden könne«, argumentieren sie. Die Verordnung sehe für einen gültigen Testnachweis allerdings vor, dass dieser von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde. Mithin entspreche »die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt diesen Vorgaben nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht«. Zudem seien die Angaben auch inhaltlich unzutreffend gewesen, weil der Test entgegen den Angaben weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht durchgeführt wurde. Die Gegenseite argumentierte demnach, die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Überwachung sei auch mittels eines Online-Fragebogens möglich.
Das Landgericht Hamburg sah den Sachverhalt nun offenbar so wie die Wettbewerbszentrale. Laut deren Mitteilung untersagte es dem Betreiber ohne mündliche Verhandlung vorläufig, »für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben oder Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird (LG Hamburg, Beschluss vom 7.12.2021, Az. 406 HKO 129/21, nicht rechtskräftig)«. An begehrte Test- und auch Impfzertifikate zu kommen, führt schon länger zu windigen bis illegalen Online-Geschäftsideen. So gibt auch es immer wieder Anbieter, die digitale Covid-19-Impfzertifikate per Videosprechstunden ausstellen wollen. Solche Angebote sind laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) allerdings nicht nur unzulässig, sondern auch strafbar.