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Betäubungsmittel im Fokus

Versorgung von Heim und Hospiz

Der vierte Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus« handelt von der Versorgung von Heim- und Hospizpatienten mit Betäubungsmitteln sowie von der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.
Ute Stapel
13.06.2020  08:00 Uhr

Unter ärztlicher Verantwortung

Die Weiterverwendung von BtM bei Patienten im Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ist nur im Rahmen einer gesonderten Versorgungsform möglich. Wird das BtM unter der Verantwortung des Arztes in der Pflegeeinrichtung gelagert, können nicht mehr benötigte BtM vom Arzt entweder einem anderen Patienten dieser Einrichtung verschrieben oder an die versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einer entsprechenden Einrichtung zurückgegeben werden. Außerdem kann es für den Notfallvorrat, beispielsweise im Hospiz, verwendet werden.

Im Rahmen einer solchen Versorgung händigt der Arzt das BtM-Rezept nicht an den Patienten aus, sondern legt es persönlich in der Apotheke vor beziehungsweise weist das Pflegepersonal an, dies zu tun. Das unter seiner Verantwortung lagernde BtM wird gemäß seinen Vorgaben von den beauftragten Mitarbeitern dem Patienten gegeben oder auch angewendet. Der Arzt verantwortet neben der Einhaltung der Lagerungsbedingungen auch die Beachtung von Verfalldaten und ist für die personenbezogene Dokumentation sowie den Nachweis über Verbleib und Bestand verantwortlich. In der Regel dokumentiert das Pflegepersonal Bestandsänderungen in der BtM-Kartei. Jedoch muss der Arzt mindestens einmal pro Monat die Bestände prüfen und dies mit Datum und Unterschrift dokumentieren.

Wird ein BtM nicht mehr benötigt, so kann der Arzt dieses einem anderen Patienten in der gleichen Einrichtung verschreiben. In diesem Fall verbleibt Teil I des BtM-Rezeptes bei der Dokumentation des Patienten, der das BtM nicht mehr benötigt. Der Abgang des BtM ist in der personenbezogenen Dokumentation zu vermerken. Teil II verbleibt beim Patienten, der das BtM erhält; der Zugang ist in dessen personenbezogener Dokumentation einzutragen. Teil III des Rezeptes verbleibt beim verschreibenden Arzt. Ist eine erneute Verschreibung nicht möglich, da kein Patient das entsprechende BtM benötigt, so muss dieses unverzüglich an die versorgende Apotheke zurückgegeben werden. Die Übernahme von BtM in den Praxisbestand des Arztes ist nicht zulässig.

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