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Betäubungsmittel im Fokus

Versorgung von Heim und Hospiz

Der vierte Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus« handelt von der Versorgung von Heim- und Hospizpatienten mit Betäubungsmitteln sowie von der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.
Ute Stapel
13.06.2020  08:00 Uhr

Ein Ziel des Betäubungsmittelrechts ist es, die medizinische Versorgung von Patienten mit Betäubungsmitteln (BtM) zu regulieren und sicherzustellen. Gerade in Heimen sind häufig Patienten mit chronischen Schmerzen anzutreffen, die mit Opioid-haltigen Schmerzmitteln behandelt werden. Daher werden viele Patienten in Heimen und Hospizen mit BtM versorgt. Die strengen betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften sind dabei stets zu beachten.

Nach den Rechtsbestimmungen bestehen verschiedenen Möglichkeiten ältere oder auch multimorbide Patienten in Pflegeeinrichtungen mit BtM zu versorgen. Die Versorgungsformen berücksichtigen in der Regel den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der Patienten und unterscheiden sich teilweise in ihren rechtlichen Anforderungen.

Betreutes Wohnen

Lebt ein Patient in einer betreuten Wohngemeinschaft und ist sowohl gesundheitlich als auch geistig dazu in der Lage, BtM eigenständig einzunehmen oder anzuwenden, erhält er das Rezept direkt von seinem behandelnden Arzt. Nach Einlösung des Rezeptes lagert der Patient die Medikamente in seinem Zimmer beziehungsweise seiner Wohnung. Er ist dabei zu keiner betäubungsmittelrechtlichen Dokumentation verpflichtet.

Werden die BtM nicht mehr benötigt, beispielsweise weil der Patient verstirbt oder auf ein anderes Präparat umgestellt wird, müssen sie ordnungsgemäß vernichtet werden. Die meisten Apotheken bieten einen entsprechenden Service an, so dass die betreuende Einrichtung die BtM an die beliefernde Apotheke zur Entsorgung zurückgeben kann. Rechtlich gesehen dürften aber auch die Einrichtung oder der Patient selbst die BtM sachgerecht entsorgen.

Das erneute Verschreiben nicht mehr benötigter BtM sowie die Mitnahme durch den behandelnden Arzt oder sonstige Dritte und auch die Weitergabe an die betreuende Einrichtung oder an die Erben ist jedoch nicht zulässig.

Versorgungsvertrag

Bei Heimbewohnern übernimmt in der Regel die Einrichtung die Arzneimittelversorgung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Versorgungsvertrages mit einer oder auch mehreren Apotheken. Grundsätzlich haben die Bewohner auch hier das Recht auf freie Apothekenwahl. Dem Heim obliegt im Auftrag des Heimbewohners nunmehr die ordnungsgemäße Beschaffung, Verwaltung und Anwendung beziehungsweise Verabreichung der Medikamente. Zudem ist es für die ordnungsgemäße Lagerung wie auch für die betäubungsmittelrechtlich vorgeschriebene Dokumentation zuständig. Die BtM lagern zentral in einem Betäubungsmittelschrank gemäß den Richtlinien zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten in Alten- und Pflegeheimen der Bundesopiumstelle. Trotz zentraler Lagerung sind die verschriebenen BtM rechtlich gesehen noch immer das Eigentum des jeweiligen Patienten. Eine Weitergabe an Dritte oder den behandelnden Arzt ist somit nicht zulässig .

Zu- und Abgänge sowie Bestand der BtM muss das Pflegepersonal personenbezogen, übersichtlich, vollständig und unveränderbar dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt unverzüglich nach Bestandsänderung auf einem amtlichen Formblatt. Dazu können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten verwendet werden. Eine digitale Dokumentation ist zulässig, sofern diese auch zu einem späteren Zeitpunkt noch technisch zugänglich ist und lesbar gemacht werden kann. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von drei Jahren ist zu beachten.

Auch bei dieser Versorgungsform gilt die Vorgabe, dass nicht mehr benötigte BtM sachgerecht zu entsorgen sind. In der Regel erfolgt dazu eine Rückgabe an die versorgende Apotheke. Die Apotheke dokumentiert die Annahme der BtM und erstellt ein Vernichtungsprotokoll, unterschrieben von der Person, die die Vernichtung durchgeführt hat und zwei weiteren zuverlässigen Zeugen. Die Vernichtungsprotokolle sind gemeinsam mit der Heimversorgungs-Dokumentation für drei Jahre aufzubewahren. Das Heim darf nicht mehr benötigte BtM nicht an einen dritten Patienten weitergeben, selbst wenn dieser das identische BtM einnimmt.

Unter ärztlicher Verantwortung

Die Weiterverwendung von BtM bei Patienten im Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ist nur im Rahmen einer gesonderten Versorgungsform möglich. Wird das BtM unter der Verantwortung des Arztes in der Pflegeeinrichtung gelagert, können nicht mehr benötigte BtM vom Arzt entweder einem anderen Patienten dieser Einrichtung verschrieben oder an die versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einer entsprechenden Einrichtung zurückgegeben werden. Außerdem kann es für den Notfallvorrat, beispielsweise im Hospiz, verwendet werden.

Im Rahmen einer solchen Versorgung händigt der Arzt das BtM-Rezept nicht an den Patienten aus, sondern legt es persönlich in der Apotheke vor beziehungsweise weist das Pflegepersonal an, dies zu tun. Das unter seiner Verantwortung lagernde BtM wird gemäß seinen Vorgaben von den beauftragten Mitarbeitern dem Patienten gegeben oder auch angewendet. Der Arzt verantwortet neben der Einhaltung der Lagerungsbedingungen auch die Beachtung von Verfalldaten und ist für die personenbezogene Dokumentation sowie den Nachweis über Verbleib und Bestand verantwortlich. In der Regel dokumentiert das Pflegepersonal Bestandsänderungen in der BtM-Kartei. Jedoch muss der Arzt mindestens einmal pro Monat die Bestände prüfen und dies mit Datum und Unterschrift dokumentieren.

Wird ein BtM nicht mehr benötigt, so kann der Arzt dieses einem anderen Patienten in der gleichen Einrichtung verschreiben. In diesem Fall verbleibt Teil I des BtM-Rezeptes bei der Dokumentation des Patienten, der das BtM nicht mehr benötigt. Der Abgang des BtM ist in der personenbezogenen Dokumentation zu vermerken. Teil II verbleibt beim Patienten, der das BtM erhält; der Zugang ist in dessen personenbezogener Dokumentation einzutragen. Teil III des Rezeptes verbleibt beim verschreibenden Arzt. Ist eine erneute Verschreibung nicht möglich, da kein Patient das entsprechende BtM benötigt, so muss dieses unverzüglich an die versorgende Apotheke zurückgegeben werden. Die Übernahme von BtM in den Praxisbestand des Arztes ist nicht zulässig.

Rückgabe

Die an die versorgende Apotheke zurückgegebenen BtM sind von anderen Betäubungsmitteln getrennt zu lagern. Die Rücknahme zur erneuten Verschreibung ist zu dokumentieren; die Einrichtung erhält eine Kopie des Übernahmeprotokolls. Die Apotheke prüft die Qualität der Arzneimittel, die entweder erneut verschrieben werden dürfen oder unter Berücksichtigung der Rechtsvorgaben (Vernichtungsprotokoll, drei Jahre aufbewahren) zu vernichten sind. Zur ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels gehört die Prüfung hinsichtlich unversehrter und vollständiger Verpackung wie auch Übereinstimmung von Chargenbezeichnung der Blister, des Inhaltes und der Verpackung.

In einer gesonderten Dokumentation werden die Zu- und Abgänge sowie die Bestandsänderungen erfasst. Erfolgt eine erneute Verschreibung auf einem BtM-Rezept, darf die Apotheke das BtM nur an die von ihr versorgte Einrichtung abgeben. Die Verschreibung kann auch von einem anderen Arzt, der Patienten in dieser Einrichtung betreut, ausgestellt werden. Die Apotheke kann in diesem Fall ein Sonderkennzeichen aufbringen und 5,80 Euro für das Präparat berechnen.

Notfallvorrat

Eine weitere Besonderheit ist der zentrale Notfallvorrat in Hospizen und Einrichtungen der SAPV; nicht jedoch im Alten- und Pflegeheim oder solchen Einrichtungen mit palliativer Versorgung. Die Verschreibung für den Notfallvorrat erfolgt vom zuständigen Arzt. Aus diesem Vorrat dürfen alle Patienten versorgt werden. Der Bestand inklusive Zu- und Abgänge werden dokumentiert. Der verantwortliche Arzt prüft die Dokumentation regelmäßig und zeichnet diese mit Datum und Unterschrift ab.

Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung ermöglicht, dass unverbrauchte BtM unter Gewährleistung der Qualität weiter verwendet werden können. Dies ist im Hospiz wie auch in der SAPV sinnvoll. Die Umsetzung in Alten- und Pflegeheimen ist hingegen problematisch, da die Patienten in der Regel von vielen unterschiedlichen externen Ärzten versorgt werden.

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