Versorgung von Heim und Hospiz |
Bei Heimbewohnern übernimmt in der Regel die Einrichtung die Arzneimittelversorgung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Versorgungsvertrages mit einer oder auch mehreren Apotheken. Grundsätzlich haben die Bewohner auch hier das Recht auf freie Apothekenwahl. Dem Heim obliegt im Auftrag des Heimbewohners nunmehr die ordnungsgemäße Beschaffung, Verwaltung und Anwendung beziehungsweise Verabreichung der Medikamente. Zudem ist es für die ordnungsgemäße Lagerung wie auch für die betäubungsmittelrechtlich vorgeschriebene Dokumentation zuständig. Die BtM lagern zentral in einem Betäubungsmittelschrank gemäß den Richtlinien zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten in Alten- und Pflegeheimen der Bundesopiumstelle. Trotz zentraler Lagerung sind die verschriebenen BtM rechtlich gesehen noch immer das Eigentum des jeweiligen Patienten. Eine Weitergabe an Dritte oder den behandelnden Arzt ist somit nicht zulässig .
Zu- und Abgänge sowie Bestand der BtM muss das Pflegepersonal personenbezogen, übersichtlich, vollständig und unveränderbar dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt unverzüglich nach Bestandsänderung auf einem amtlichen Formblatt. Dazu können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten verwendet werden. Eine digitale Dokumentation ist zulässig, sofern diese auch zu einem späteren Zeitpunkt noch technisch zugänglich ist und lesbar gemacht werden kann. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von drei Jahren ist zu beachten.
Auch bei dieser Versorgungsform gilt die Vorgabe, dass nicht mehr benötigte BtM sachgerecht zu entsorgen sind. In der Regel erfolgt dazu eine Rückgabe an die versorgende Apotheke. Die Apotheke dokumentiert die Annahme der BtM und erstellt ein Vernichtungsprotokoll, unterschrieben von der Person, die die Vernichtung durchgeführt hat und zwei weiteren zuverlässigen Zeugen. Die Vernichtungsprotokolle sind gemeinsam mit der Heimversorgungs-Dokumentation für drei Jahre aufzubewahren. Das Heim darf nicht mehr benötigte BtM nicht an einen dritten Patienten weitergeben, selbst wenn dieser das identische BtM einnimmt.