Versorgung von Heim und Hospiz |
Die an die versorgende Apotheke zurückgegebenen BtM sind von anderen Betäubungsmitteln getrennt zu lagern. Die Rücknahme zur erneuten Verschreibung ist zu dokumentieren; die Einrichtung erhält eine Kopie des Übernahmeprotokolls. Die Apotheke prüft die Qualität der Arzneimittel, die entweder erneut verschrieben werden dürfen oder unter Berücksichtigung der Rechtsvorgaben (Vernichtungsprotokoll, drei Jahre aufbewahren) zu vernichten sind. Zur ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels gehört die Prüfung hinsichtlich unversehrter und vollständiger Verpackung wie auch Übereinstimmung von Chargenbezeichnung der Blister, des Inhaltes und der Verpackung.
In einer gesonderten Dokumentation werden die Zu- und Abgänge sowie die Bestandsänderungen erfasst. Erfolgt eine erneute Verschreibung auf einem BtM-Rezept, darf die Apotheke das BtM nur an die von ihr versorgte Einrichtung abgeben. Die Verschreibung kann auch von einem anderen Arzt, der Patienten in dieser Einrichtung betreut, ausgestellt werden. Die Apotheke kann in diesem Fall ein Sonderkennzeichen aufbringen und 5,80 Euro für das Präparat berechnen.
Eine weitere Besonderheit ist der zentrale Notfallvorrat in Hospizen und Einrichtungen der SAPV; nicht jedoch im Alten- und Pflegeheim oder solchen Einrichtungen mit palliativer Versorgung. Die Verschreibung für den Notfallvorrat erfolgt vom zuständigen Arzt. Aus diesem Vorrat dürfen alle Patienten versorgt werden. Der Bestand inklusive Zu- und Abgänge werden dokumentiert. Der verantwortliche Arzt prüft die Dokumentation regelmäßig und zeichnet diese mit Datum und Unterschrift ab.
Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung ermöglicht, dass unverbrauchte BtM unter Gewährleistung der Qualität weiter verwendet werden können. Dies ist im Hospiz wie auch in der SAPV sinnvoll. Die Umsetzung in Alten- und Pflegeheimen ist hingegen problematisch, da die Patienten in der Regel von vielen unterschiedlichen externen Ärzten versorgt werden.