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Impfungen in Arztpraxen
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Vergütung für Belieferung mit Covid-19-Impfstoffen steht

Für die bundesweite Belieferung der Arztpraxen mit Covid-19-Impfstoffen sollen die Apotheken zunächst 6,58 Euro netto je Durchstechflasche erhalten. Das geht aus der neuen Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) hervor.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 01.04.2021  10:58 Uhr
Vergütung für Belieferung mit Covid-19-Impfstoffen steht

Nach Ostern starten die Covid-19-Impfungen in den Hausarztpraxen. Grundlage für die Ausweitung der Impfkampagne ist die aktualisierte Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). Die Verordnung, die der PZ vorliegt und die heute in Kraft treten soll, regelt auch die Vergütung von Großhandel und Apotheken für die Bereitstellung und Lieferung der Covid-19-Vakzine.

Demnach bekommen die Apotheken für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung der Impfstoffe eine Vergütung je abgegebener Durchstechflasche in Höhe von 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zwar eine Vergütung je Impfdosis gefordert. Das ist nun vom Tisch. Auch wird nicht mehr, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen,  nach kühl- und ultra- tiefkühlpflichtigen Impfstoffen unterschieden. Jedoch kann die Vergütung laut Verordnung gegebenenfalls angepasst werden. Die ABDA ist demnach bis zum 17. Mai 2021 verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwands zu übermitteln. »Die Vergütung kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden«, heißt es in der Verordnung.

Die Abrechnung der Apotheken, die auch die Vergütung des Großhandels übernehmen, soll monatlich erfolgen, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum. Sie sollen die an sie ausgezahlte Vergütung dann an den Großhandel weiterleiten. Was den Abrechnungszeitraum betrifft, so ist das BMG der ABDA entgegengekommen und hat ihre Forderung nach einer monatlichen Abrechnungsprozedur berücksichtigt. Im Entwurf der Verordnung war ursprünglich noch eine quartalsmäßige Abrechnung vorgesehen.

Der Großhandel und die Apotheken sind laut Verordnung verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Und auch die Rechenzentren müssen die ihnen übermittelten Angaben so lange aufbewahren.

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