Verfahren zu Dienstleistungen könnte Monate andauern |
Benjamin Rohrer |
12.07.2022 13:15 Uhr |
Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg hat dem GKV-Spitzenverband eine zweimonatige Frist zur Einreichung der Klagegründe bei den pharmazeutischen Dienstleistungen gewährt. / Foto: imago stock&people
Seit einem knappen Monat dürfen Apotheker ihren Patienten fünf pharmazeutische Dienstleistungen anbieten und diese bei den Krankenkassen abrechnen. Unter anderem geht es um eine Medikationsberatung und um die Beratung zum Einsatz von Inhalativa und Blutdruckmessungen. Die Apotheken können für die Leistungen jeweils zwischen 11 und 90 Euro abrechnen. Der Inhalt sowie die Vergütung der Dienstleistungen waren von einer Schiedsstelle festgelegt worden. Die Schiedsrichter hatten Mitte Juni einen schriftlichen Schiedsspruch vorgelegt, weil sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) zuvor nicht einigen konnten. Doch die Kassen sind unzufrieden mit dem Schiedsspruch und gehen nun gerichtlich dagegen vor.
Der PZ liegen nun erste Details zu dem Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) vor. Einem Gerichtssprecher zufolge ist die Klage des GKV-SV am gestrigen Montag beim LSG eingegangen. Die Kassen haben dabei zwar die einmonatige Klagefrist eingehalten, allerdings bislang keine inhaltlichen Gründe für die Klage vorgelegt. Man habe dem GKV-SV nun eine Frist von zwei Monaten gegeben. In diesem Zeitraum müssen die Kassen dem Gericht Argumente vorlegen, mit denen sie gegen den Schiedsspruch oder auch nur gegen Teile des Schiedsspruches vorgehen wollen.
Die Krankenkassen hätten grundsätzlich die Möglichkeit, in einem Eilverfahren einen sofortigen Stopp beziehungsweise eine sofortige Revision der Dienstleistungen zu beantragen. Darauf hat der Kassenverband laut dem Gerichtssprecher bislang allerdings verzichtet. Somit ist mit einer schnellen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren vorerst nicht zu rechnen. Denn nach dem Eingang der Klagebegründung durch den GKV-Spitzenverband will das Gericht noch Stellungnahmen des DAV und der Schiedsstelle einholen und diese anschließend prüfen. Dieser Austausch der Schriftsätze werde in den kommenden Monaten stattfinden, in dieser Zeit sei keine Entscheidung zu erwarten, so der Sprecher.
Klar ist: Bis das Gericht zu einer Entscheidung gekommen ist, dürfen die Apotheker ihren Kunden weiterhin pharmazeutische Dienstleistungen anbieten und diese auch abrechnen. Denn schon vor mehreren Jahren hatte der Gesetzgeber festgelegt, dass Klagen gegen Schiedssprüche im Apothekenbereich keine aufschiebende Wirkung haben.