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Ukraine-Krise

Übergangslösung zur medizinischen Versorgung von Geflüchteten

Hunderttausende Menschen haben die Ukraine verlassen, viele Geflüchtete suchen auch in Deutschland Schutz. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlichte nun Details, wie ihre medizinische Versorgung übergangshalber ablaufen soll. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) scheint an einer langfristigen Lösung zu arbeiten.
Svea Türschmann
09.03.2022  14:30 Uhr

»Es geht jetzt darum, den Menschen so schnell und unbürokratisch wie möglich zu helfen«, erklärte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen in einer Mitteilung der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) darüber, wie die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgen soll. Eine Übergangslösung bietet das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): Es ermöglicht die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Auch die Versorgung von Schwangeren ist darüber abgedeckt. Des Weiteren haben Betroffene Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen.

Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen hierzu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können. Die Ärzte können diese Behandlungsscheine zur Abrechnung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einreichen. Arzneimittel sollen von ihnen auf dem normalen Muster-16-Rezept verordnet werden. Details zur Abrechnung für Apotheken sind bisher noch nicht bekannt.

In Notfällen könne die Behandlung jedoch auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig hierzu sei lediglich ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. In medizinisch notwendigen Einzelfällen könne entsprechend einer Sonderregelung in Paragraf 6 Absatz 2 AsylbLG auch eine Psychotherapie nach dem AsylbLG erbracht werden. Gleiches gelte für Hilfsmittel, die vorab zu genehmigen sind. Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ist jeweils die Kommune, in der sich die betroffenen Menschen aufhalten beziehungsweise untergebracht sind. Dort erhalten sie auch die Behandlungsscheine. 

Langfristige Betreuung durch die GKV?

Der KBV schwebt jedoch ein »für alle Beteiligten einfacheres Verfahren« vor: Denn auch die Krankenkassen könnten in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedürfte es jedoch einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen.

Solche Vereinbarungen zur Umsetzung des AsylbLG bestehen nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Laut der Mitteilung der KBV strebe das BMG an, dass die Menschen aus der Ukraine in naher Zukunft einen regulären Leistungsanspruch analog der GKV-Leistungen erhalten. 

Sonderfall: Corona-Tests und Covid-19-Impfungen

Dass Geflüchtete auch Anspruch auf eine Covid-19-Impfung haben, hatte die PZ bereits berichtet. Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung würden bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso wie bei Einheimischen abgerechnet. Kostenträger ist also auch hier das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Robert Koch-Institut bietet Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache an. Digitale Impfzertifikate aus der Ukraine müssen jedoch auch in Deutschland anerkannt werden, wenn die verimpften Vakzine auch in der EU zugelassen sind.

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