Sonderfall: Corona-Tests und Covid-19-Impfungen
Dass Geflüchtete auch Anspruch auf eine Covid-19-Impfung haben, hatte die PZ bereits berichtet. Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung würden bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso wie bei Einheimischen abgerechnet. Kostenträger ist also auch hier das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Robert Koch-Institut bietet Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache an. Digitale Impfzertifikate aus der Ukraine müssen jedoch auch in Deutschland anerkannt werden, wenn die verimpften Vakzine auch in der EU zugelassen sind.