Testpflicht für Betriebe gilt ab Mitte nächster Woche |
Morgens vor der Arbeit noch einen Selbsttest durchführen. Das ist das Ziel der neuen Regelung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Künftig sollen auch Angestellte in der Offizin regelmäßig beispielsweise mit Selbsttests versorgt werden. / Foto: imago images/Michael Weber
Die verpflichtende Regelung soll in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergänzt werden. Diese Verordnung wird im gleichen Zuge bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Laut Informationen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) soll die Aktualisierung der Verordnung voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft treten.
Damit werden Arbeitgeber künftig verpflichtet »in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßig Selbst- und Schnelltests anzubieten«. Alle Beschäftigten, die demnach im Betrieb präsent sind, sollen mindestens einmal pro Woche ein Testangebot erhalten. »Besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen«, sollen mindestens zweimal pro Woche ein solches Angebot erhalten. Was die Einführung einer Testpflicht für Apotheken bedeutet, hatte die Pharmazeutische Zeitung bereits erläutert.
Seibert betonte zudem die Freiwilligkeit der Test für Angstellte: »Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Gleichwohl appelliert die Bundesregierung, die Testangebote auch anzunehmen.«
Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber, so sieht es das BMAS vor. Das Ministerium weist zudem daraufhin, dass die zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Einhaltung der Verordnungs-Anforderungen durchsetzen können. Verstöße gegen ihre Anordnungen können mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro geahndet werden. Alle weiteren Regelungen, die in der Arbeitsschutzverordnung festgehalten sind, werden bis zum 30. Juni 2021 beibehalten und verlängert.
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