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Antigentests

Testen in der Apotheke – Diese Fallstricke gibt es

Wie schützt sich die Gesellschaft am effektivsten vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus, wer sollte sich testen lassen und an wen wendet man sich, wenn man sich testen lassen will? Das sind einige der aktuellen Probleme, nachdem die Infektionszahlen auch in Deutschland wieder dramatisch steigen. Da stellt sich auch die Frage, ob sich nicht auch die Apotheken am Testen auf eine SARS-CoV-2-Infektion beteiligen sollten.
Theo Dingermann
29.10.2020  08:30 Uhr

Caveats gegenüber Antigentests in der Apotheke

Wer in Erwägung zieht, sich nach Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen mit seiner Apotheke aktiv an der Nationalen Teststrategie der Bundesregierung zu beteiligen, sollte folgende Caveats kennen:

• Nach § 6 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) handelt es sich bei Covid-19 um eine meldepflichtige Krankheit. Bei Verdacht einer solchen Erkrankung, bei Nachweis der Erkrankung sowie bei Tod durch die Krankheit ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

• Zudem sind nach § 7 IfSG auch Nachweise von Krankheitserregern meldepflichtig. Dies gilt für einen direkten wie indirekten Nachweis, sofern der Nachweis auf eine akute Infektion mit SARS-CoV-2 hinweist.

• Die Feststellung [...einer] übertragbaren Krankheit (§ 24 IfSG) steht natürlich unter dem Arztvorbehalt. Das gilt auch für die Einleitung einer Heilbehandlung. Von dieser Regelung sind im Moment nur In-vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests für HIV, Hepatitis-C-Virus und Treponema pallidum ausgenommen.

Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV)

Die wesentlich weniger kritische Frage hinsichtlich der Abgaberegelungen eines Antigentests ist in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) geregelt. Laut § 3 Absatz 4 gilt derzeit, dass die Abgabe von In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 IfSG genannten Krankheitserreger bestimmt sind, nur an Ärzte, ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen, Großhandel und Apotheken, Gesundheitsbehörden, Blutspendedienste, pharmazeutische Unternehmen und Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen gestattet ist. Eine Ausnahme bilden auch hier wieder In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung zum Nachweis einer HIV-Infektion.

Diese Einschränkungen führen natürlich das Attribut »Selbsttest« für einen Antigentest ad absurdum. Vielmehr ist festzuhalten, dass nach derzeitiger Rechtslage Apotheken werder Tests auf SARS-CoV-2 durchführen noch Tests auf SARS-CoV-2 an Laien zur Eigenanwendung abgeben dürfen.

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