Spahn schließt EU-Versender aus erster Masken-Abgabewelle aus |
Ebenfalls neu ist eine Vollmacht-Möglichkeit. Wenn der Risikopatient der Apotheke bekannt ist, heißt es im Entwurf, könnten die Masken per Vollmacht auch an eine Person übergeben werden, die die Masken dann der anspruchsberechtigten Person überbringt. Bei Personen, die der Apotheke nicht bekannt sind, muss zusätzlich ein Personalausweis vorgelegt werden.
Im neuen Entwurf ist auch ein Ausschluss der EU-Versender zumindest für die erste Phase der Masken-Verteilung vorgesehen. Konkret heißt es in der neuen Verordnung: »Der Anspruch nach § 2 Absatz 1 wird durch die Abgabe von Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen durch Apotheken in Deutschland im Rahmen der Verfügbarkeit der Schutzmasken erfüllt.« Da in Paragraph 2 die erste Phase der Masken-Abgabe (bis zum 6. Januar) geregelt wird, ist klar: Bis zum 6. Januar werden die Masken ausschließlich über Apotheken in Deutschland verteilt – und somit geht auch die Vergütung im Dezember (rund 490 Millionen Euro) nur an Apotheken in Deutschland. Die Verordnung begründet diese Entscheidung damit, dass Schutzmasken in der ersten Welle »durch inländische Apotheken im Rahmen eines unkomplizierten und bürokratiearmen Verfahrens, das auf ortsnahe Apotheken ausgerichtet ist, abgegeben werden« sollen.
Die Verordnung stellt aber auch klar: In der zweiten Phase ab dem 6. Januar können die Patienten ihre Bezugsscheine an eine EU-Versandapotheke schicken, die dann dafür auch vergütet wird.
Die Apotheken dürfen bezüglich der Masken-Abgabe auch Auseinzeln, dies gilt für alle Abgabe-Wellen. Sofern keine Packungseinheit mit der erforderlichen Anzahl der abzugebenden Masken verfügbar ist, »ist die Apotheke zur Neuverpackung berechtigt«. Allerdings darf die Schutzwirkung der Schutzmasken dabei nicht beeinträchtigt werden. Die Verordnung sieht zudem vor, dass bei jeder Masken-Abgabe eine Anleitung des Herstellers beizulegen ist.
Wichtig ist auch, dass einige Details im Vergleich zum ersten Verordnungsentwurf nicht verändert wurden. Konkret wurde am gesamten Vergütungsmechanismus nichts verändert. Zur Erinnerung: Im Dezember sollen der Nacht- und Notdienstfonds des DAV die etwa 490 Millionen Euro aus dem Gesundheitsfonds erhalten und dann an die Apotheken verteilen. Als Bezugsgröße gilt hierbei die Anzahl der abgegebenen Rx-Packungen der Apotheken im 3. Quartal – und nicht die Anzahl der abgegebenen Masken. Erst in der zweiten Masken-Welle sollen die Apotheken dann eine fixe Vergütung von 6 Euro pro Maske erhalten.
Laut Entwurf soll die Verordnung am 15. Dezember in Kraft treten. Damit wäre die Verordnung bereits ab dem morgigen Dienstag gültig und die Masken-Abgabe könnte ebenfalls bereits morgen starten. Vorher muss die Verordnung aber noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
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