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Medizinischer Bedarf

Spahn erleichtert Versorgung

In einer heute bekannt gewordenen Verordnung schränkt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bestimmte Regeln auch im Arzneimittelsektor ein. Ziel ist es, die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu sichern.
Christina Müller
08.04.2020  16:22 Uhr

Mit dem kürzlich verabschiedeten Gesetzespaket zur Eindämmung der Coronavirus-Epidemie hat sich die Bundesregierung das Recht eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen deutschlandweit geltende Regeln im Gesundheitsbereich erlassen zu können, um ein einheitliches Vorgehen der Länder bei der Bekämpfung des Virus zu gewährleisten. Diese Karte zieht jetzt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). »Das aktuelle Ausbruchsgeschehen zeigt, dass zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs besondere Maßnahmen erforderlich sind, um eine flächendeckende länderübergreifende Versorgung zu ermöglichen«, schreibt das BMG. 

Mit der sogenannten Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) den Bund ermächtigen, Produkte des medizinischen Bedarfs beschaffen und verteilen zu können. »Produkte des medizinischen Bedarfs im Sinne dieser Verordnung sind Arzneimittel, deren Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe, Medizinprodukte, Labordiagnostika, Hilfsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung und Produkte zur Desinfektion«, stellt das Ministerium im Entwurf zunächst klar. Demnach dürfen sowohl das BMG selbst als auch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Verteidigung solche Produkte »selbst oder durch beauftragte Stellen beschaffen, lagern, herstellen und in den Verkehr bringen«.

Konkret setzt Spahn damit die Vorschriften außer Kraft, die unter anderem die Kennzeichnung, Zulassung, Ein- und Ausfuhr und Gefährdungshaftung von diesen zentral beschafften Medikamenten betreffen. »Werden die Arzneimittel von den Bundesministerien über den Großhandel in den Verkehr gebracht, ist der Großhandel befugt, die Arzneimittel abweichend von den Vorgaben des § 4a Absatz 1 und des § 6 Absatz 1 der Arzneimittelhandelsverordnung anzunehmen.« Die Abgabe an den Endverbraucher erfolgt dabei nach dem Willen des BMG weiterhin unter der Verantwortung einer Person, die Arzt oder Apotheker ist.

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