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Covid-19-Impfnachweise

So läuft die aktualisierte Abrechnung von Impfzertifikaten

Apotheken stellen seit einigen Wochen nicht nur digitale Covid-19-Impfzertifikate aus, sondern auch Genesenennachweise, Zertifikate über Auffrischimpfungen sowie analoge Nachträge in den Impfausweis. Diese unterschiedlichen Aufgaben werden gemeinsam auf einem Sammelbeleg abgerechnet, informiert die ABDA. Und für die Abrechnung sind drei Sonder-PZN wichtig.
Charlotte Kurz
27.09.2021  12:30 Uhr

Seit Juni dieses Jahres stellen Apotheken digitale Covid-19-Impfzertifikate aus und rechnen sie über einen Sonderbeleg des Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands (DAV) ab. Allerdings ist mittlerweile ein neues Zertifikat hinzugekommen, der Genesenennachweis. Und: Die Apotheken dürfen seit Kurzem auch nachträglich eine Impfung im analogen, gelben Impfpass bescheinigen und werden dafür mit 2 Euro je Nachtrag vergütet. Diese Honorare werden ebenfalls über die Apotheken-Rechenzentren mithilfe eines Sonderbelegs abgerechnet, informiert die ABDA nun.

Am eigentlichen Prozedere ändert sich im Vergleich zur bisherigen Abrechnung nichts. Die Apotheke rechnet einmal monatlich alle erstellten Zertifikate und Impfnachträge ab. Informationen über die erzeugten digitalen Nachweise können über das Portal des Deutschen Apothekerverbands (DAV) als Abrechnungsdatei im PDF-Format heruntergeladen werden. Diese Abrechnungsdatei ist als »rechnungsbegründende Unterlage unverändert bis zum 31. Dezember 2024 durch die Apotheke zu speichern oder aufzubewahren«, heißt es in einem neuen ABDA-Leitfaden zur Abrechnung. Das Dokument soll bald im geschützten Mitgliederbereich der Bundesvereinigung einsehbar sein.

Die analogen Impfpassnachträge sind nicht in der Abrechnung innerhalb des Moduls im DAV-Portal enthalten, müssen also gesondert monatlich erfasst werden. Die ABDA empfiehlt hier das Führen einer formlosen Übersicht zur Dokumentation der Nachträge. Diese sollte folgende Daten enthalten: das Datum, wann der Nachtrag erfolgte sowie Vor- und Nachname beziehungsweise Unterschrift des Impfpassinhabers. Diese Unterlagen sind ebenfalls bis zum 31. Dezember 2024 in der Apotheke aufzubewahren.

Sammelbeleg umfasst alle Nachweise

Am Ende eines Kalendermonats erstellt die Apotheke einen Sammelbeleg über die Summe der ausgestellten Zertifikate die sowohl die digitalen Impf- und Genesenennachweise als auch die Anzahl der Impfpassnachträge umfasst. Für die Impf- und Genesenennachweise gibt es jeweils 6 Euro brutto, für jeden Impfpassnachtrag 2 Euro brutto.

Die Apotheke füllt den Sammelbeleg konkret folgendermaßen aus: Eventuell handschriftlich werden die Felder Empfänger, Fonds-Institutionskennzeichen (IK) und das Feld unter dem Fonds-IK durchgestrichen. In den Verordnungsteil trägt die Apotheke das Wort »Impfzertifikate« ein. Zudem werden sowohl das Apotheken-IK als auch das Gesamtbrutto der insgesamt ausgestellten Zertifikate und Nachträge notiert. Für die korrekte Abrechnung sind drei Sonder-PZN wichtig. Für die Impfzertifikate gilt nur noch die PZN 06461475 (die ursprüngliche Unterscheidung von Impfzertifikat I und II entfällt). Diese PZN gilt auch für Impfnachweise für Genesene sowie für Booster oder Auffrischimpfungen, die Apotheken seit Kurzem ausstellen. Für die Genesenenzertifikate gilt eine andere PZN (17716441) und für die analogen Impfpassnachträge gibt es eine dritte PZN (17716464). Auch eingetragen werden muss die Anzahl der  erstellten jeweiligen Zertifikate und Nachträge (maximal 4-stellig) und die Summe der einzelnen Erstattungsbeträge sowie die Gesamt-Summe. Bei Ausstellung von mehr als 10.000 Zertifikaten und Nachträgen pro Kalendermonat werden mehrere Sammelbelege erstellt.

Die Genesenennachweise können nun im September 2021 erstmalig abgerechnet werden, deshalb sollen die im August ausgestellten Genesenenzertifikate zu den im September erzeugten Nachweisen addiert und beide Posten gemeinsam abgerechnet werden.

Mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der Apotheke versehen, schickt die Apotheke den Sammelbeleg gemeinsam mit dem GKV-Rezeptgut zu ihrem Rechenzentrum. Das Rechenzentrum wiederum rechnet die Beträge mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung ab und archiviert die Belege bis zum 31. Dezember 2024.

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