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Covid-19-Impfstoffe

So funktioniert das neue Impfstoff-Bestellsystem

Apotheken beliefern ab dem 1. Oktober neben Arztpraxen auch mobile Impfteams, Krankenhäuser sowie Mediziner des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Covid-19-Impfstoffen. Für die Bestellungen der unterschiedlichen Leistungserbringer gelten die gleichen Fristen, allerdings gibt es Unterschiede bei den PZN. Apotheken müssen die Bestellberechtigung der neuen Leistungserbringer zudem überprüfen.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 01.10.2021  14:30 Uhr

Zum gestrigen Donnerstag haben viele Impfzentren in ganz Deutschland ihre Pforten geschlossen. Beispielsweise in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Sachsen, aber auch im Saarland gibt es nun keine Impfzentren mehr. Allerdings wird der Betrieb einiger Impfzentren etwa in Bayern zunächst fortgeführt. Aufgrund der sinkenden Nachfrage nach Corona-Impfungen – 64,6 Prozent der Gesamtbevölkerung haben zum Stand 30. September einen vollständigen Impfschutz – liegt jetzt der Fokus vor allem auf mobilen Impfteams und Arztpraxen. 

Mit diesen Neuerungen wird auch das System der Impfstoff-Belieferung umgestellt. Ab dem 1. Oktober beliefern jetzt Apotheken alle impfenden Stellen, also auch die verbleibenden Impfzentren, mobilen Impfteams sowie Krankenhäuser und Arztpraxen. Ganz prinzipiell halten sich die Apotheken an die bislang etablierten Bestellstrukturen. Apotheken bestellen Impfstoffe beim pharmazeutischen Großhandel auf Grundlage von konkreten Bestellungen der Leistungserbringer, so hält es auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer kürzlich veröffentlichten Allgemeinverfügung vom 28. September nochmal fest. Allerdings gibt es auch Neuerungen, die sich durch den erweiterten Kreis der Bestellberechtigten ergeben.

Konkret können laut einem aktuellen DAV-Informationsschreiben ab 1. Oktober bei den Apotheken folgende Leistungserbringer Covid-19-Impfstoffe bestellen:

  • Zuständige Stellen der Länder, insbesondere Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und die von den Ländern beauftragten Dritten
  • Von den zuständigen Stellen der Länder (sowie vom Bund eingerichtet) mobile Impfteams und Impfzentren (mit Ausnahmen zum 30. September 2021 geschlossen)
  • Krankenhäuser: Ärzte in Krankenhäusern werden durch die jeweilige Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgende öffentliche Apotheke versorgt
  • Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
  • Vertragsärzte, d.h. Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung
  • Privatärzte mit nachgewiesener niedergelassener Tätigkeit
  • Betriebsärzte

Neue Leistungserbringer müssen überprüft werden

Dabei dürfen Einrichtungen des ÖGD, Impfzentren oder mobile Impfteams von Apotheken in räumlicher Nähe nach Absprache beliefert werden. Die Allgemeinverfügung regelt zudem, dass Apotheken auch in nicht räumlicher Nähe Ärzte beliefern dürfen, wenn sie »die Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe) vollumfänglich erfüllen können«. Zudem gilt: »Bei der Auswahl sind Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu beachten. Nach Möglichkeit soll die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken erfolgen oder zwischen mehreren in Frage kommenden Apotheken gewechselt werden.« Krankenhäuser beziehen Impfstoffe ausschließlich über die jeweilige Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgende Apotheke.

Apotheken sind laut DAV-Schreiben zudem verpflichtet die Bescheinigung der Bundesdruckerei über die Anbindung zum digitalen Impfquoten-Monitoring (DIM) des Robert-Koch-Instituts zu prüfen (bei Ärzten des ÖGD, Justizvollzugsanstalten oder Krankenhäusern). Ärzte, die für Impfzentren oder mobile Impfteams bestellen, müssen individuelle Bescheinigungen über die Berechtigung des jeweiligen Bundeslands bei der Apotheke vorlegen. Die Bescheinigungen müssen spätestens zur ersten Bestellung vorliegen.

Bestellungen über benötigte Impfdosen und entsprechendes Zubehör müssen in der Apotheke in jedem Fall bis jeweils Dienstag 12 Uhr abgegeben werden. Die Bestellung ist immer für die Auslieferung der Impfdosen in der übernächsten Woche geplant. Apotheken reichen die Bestellung am gleichen Tag bis 18 Uhr beim Großhandel ein. Krankenhausärzte und Ärzte des ÖGD verwenden zur Bestellung das blaue Privatrezept (DIN A6 quer) und bestellen jeweils arztgebunden. Dabei stehen künftig grundsätzlich alle vier derzeit zugelassenen Covid-19-Impfstoffe zur Verfügung: Comirnaty® von Biontech/Pfizer, Vaxzevria® von Astra-Zeneca, Covid-19 Vaccine Janssen und Spikevax® von Moderna.

Zwei PZN-Gruppen beachten

Für die Bestellung sind bestimmte Sonder-PZN des Bundes eingerichtet, informiert der DAV weiter. Bei der Bestellung von Impfstoffen für Vertrags-, Privat-, Betriebs- und Krankenhausärzten gelten folgende PZN für die Bestellung:

  • 17377588 COMIRNATYBIONTECH BUND
  • 17377625 VAXZEVRIA ASTRAZENECA BUND
  • 17377648 COVID19 VACCINE JANSSEN BUND
  • 17377602 SPIKEVAX MODERNA BUND

Für Ärzte, die für den ÖGD impfen, gelten andere PZN:

  • 17755286 COMIRNATYBIONTECH BUND OEGD
  • 17755323 VAXZEVRIA ASTRAZENECA BUND OEGD
  • 17755323 VAXZEVRIA ASTRAZENECA BUND OEGD
  • 17755731 COVID19 VACCINE JANSSEN BUND OEGD
  • 17755240 SPIKEVAX MODERNA BUND OEGD

Apotheken können Impfstoffe flexibel abgeben

Am Mittwoch in der Folgewoche meldet der Großhändler zurück, wie viele Impfdosen lieferbar sind. Dies dürfte aufgrund der großen verfügbaren Menge an Impfstoffen derzeit allerdings kaum einen Unterschied zur bestellten Menge ausmachen. Falls die Liefermenge für Betriebsärzte aber doch geringer ausfallen sollte als die bestellte Menge, sollen Apotheken große Bestellmengen einkürzen. Die Lieferung selbst kommt am übernächsten Montag in der Apotheke an und wird wie üblich schnellstmöglich von den Apotheken an die Ärzte ausgeliefert. Falls Ärzte bereits bestellte Mengen Impfstoffe doch nicht abnehmen, dürfen Apotheken diese an Arztpraxen und Ärzte, die in der oben genannten Liste auftauchen, ohne eine Verordnung durch die abnehmende Einrichtung abgeben, so der DAV. Bei Privatärzten muss hierbei allerdings ein Nachweis der Landes- oder Bundesärztekammer über die Tätigkeit oder eine Bescheinigung des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstellen über die Registrierung im entsprechenden Meldesystem vorliegen. Diese flexible Abgabemöglichkeit soll Verwurf des Impfstoffs vermeiden.

Bislang bleibt die Auslieferung des Impfzubehörs zudem wie gehabt vialbezogen und liegt den Impfstoffen mit einem Puffer von 10 Prozent bei. Eine geplante Umstellung des Systems wurde vonseiten des BMG nochmal verschoben und ist nun für Ende Oktober 2021 geplant.

Für das Handling der Covid-19-Impfstoffe in Apotheken werden die Apotheken derzeit wie gehabt mit 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Vial vergütet – außer bei der Belieferung von Betriebsärzten. Allerdings plant das BMG die Vergütung nochmal anzupassen. Für Bestellungen von Krankenhäusern, ÖGD und Impfteams soll die Apotheken-Vergütung gestaffelt erfolgen. Eine entsprechende Änderung der Coronavirus-Impfverordnung ist mittlerweile in Kraft getreten

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Anmerkung der Redaktion: Die Information, dass die Anpassung der Apothekenvergütung durch die Änderung der Impfverordnung in Kraft getreten ist, wurde am 4. Oktober nachträglich ergänzt.

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