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Digitales Impfzertifikat

So funktionieren die Impfnachweise in der Apotheke

Bei der Frage wie die digitalen Covid-19-Impfnachweise in der Apotheke eigentlich erzeugt werden können, gab es bis zuletzt viele offene Fragen. In einer aktuellen Handlungshilfe informiert die ABDA, was Apotheken bei der neuen Aufgabe ab Montag zu beachten haben. Klar ist, ab 7.30 Uhr am 14. Juni kann es losgehen.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 11.06.2021  18:05 Uhr

QR-Code gibt es über zwei Möglichkeiten

Diese Informationen werden über das Portal an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelt, das die Generierung des Impfzertifikats übernimmt. Von dort wird der Nachweis zurück in die Apotheke gespielt, diese hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder es wird innerhalb des Moduls eine PDF-Datei erstellt, die im DIN A4-Format ausgedruckt wird und neben den oben genannten Angaben auch einen QR-Code enthält. Dieser Ausdruck wird an den Kunden übergeben, der den dort abgedruckten QR-Code mit seinem eigenen Smartphone entweder über die CovPass App oder die Corona-Warn-App abscannen kann. Oder die Apotheke zeigt der geimpften Person einen QR-Code über den PC-Bildschirm, dieser kann auch direkt mit der App in der Offizin eingelesen werden. Sollten geimpfte Personen keine der beiden Apps nutzen wollen, können sie auch den ausgedruckten PDF-Nachweis als Covid-19-Zertifikat mit sich führen.

Für die vollständige Impfdokumentation wird für jede einzelne Impfdosis ein Impfzertifikat als QR-Code ausgestellt. Zwar gelten geimpfte Personen erst nach 14 Tagen nach der zweiten Impfung (außer beim Einmalimpfstoff von Janssen) als ausreichend geschützt. Die Erzeugung der digitalen Nachweise kann jedoch auch bereits vor Ablauf der 14 Tage geschehen, da das Datum der Impfungen elektronisch in den jeweiligen Apps hinterlegt ist.

Personenbezogene Daten werden nicht gespeichert

Wichtig ist auch, dass die Angaben, die über das DAV-Portal eingegeben wurden, nicht abgespeichert werden. Es wird lediglich die Anzahl der erstellten Nachweise festgehalten. PDF-Dokumente mit QR-Codes müssen in der Offizin nach der Erzeugung gelöscht werden. Da demnach keine personenbezogenen Daten gespeichert werden, ist eine zusätzliche Einverständniserklärung seitens der Kunden nicht erforderlich. Allerdings sollten Apotheken über die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Datenschutzinformation aufklären.

Die Vergütung für diese Aufgabe ist bereits bekannt und mit der neuen Impfverordnung am 7. Juni in Kraft getreten: Für die nachträgliche Ausstellung eines Zertifikats gibt es 18 Euro inklusive Umsatzsteuer. Sollten Erst- und Zweitimpfung in einem engen zeitlichen Zusammenhang, also während eines Besuchs in der Apotheke, eingetragen werden, gibt es 18 Euro plus 6 Euro inklusive Mehrwertsteuer, also insgesamt 24 Euro. Die Abrechnung erfolgt monatlich mittels Sonder-PZN. Diese wird noch nachgereicht, so die ABDA. Ähnlich wie bei der Abrechnung der Bürgertests sollen Apotheken die erforderlichen Unterlagen bis zum 31.12.2024 aufbewahren.

Zu der Möglichkeit auch Genesenen- und Testzertifikate auszustellen, gibt es noch keine genaueren Informationen. Die ABDA schreibt, dass das RKI hierfür erst noch die technischen Voraussetzungen schaffen muss. Noch gibt es hierfür auch keine Vergütung. Allerdings ist im aktuellen Entwurf zur Überarbeitung der Testverordnung eine Vergütung für die Genesenenzertifikate geplant. Und: Apotheken dürfen auch nachträgliche Eintragungen in den analogen gelben Impfpass vornehmen, wenn eine entsprechende Impfdokumentation vorliegt. Hier hat der Apotheker unter Angabe des Namens und der Adresse der Apotheke mit seiner Unterschrift kenntlich zu machen, wer die Ausstellung eingetragen hat. Für diese Aufgabe gibt es derzeit keine Vergütung.

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