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Schutzmasken-Verordnung

So berechnen die Apotheken ihre Masken-Vergütung im Dezember

Schon in der kommenden Woche sollen Apotheken an Risikopatienten kostenfrei Schutzmasken abgeben. Dafür erhalten sie laut BMG-Verordnungsentwurf eine Pauschale, die sich am Rx-Absatz im 3. Quartal dieses Jahres orientieren soll. Der dafür beauftragte Nacht- und Notdienstfonds des DAV hat nun eine erste Berechnung bekanntgegeben.
Benjamin Rohrer
11.12.2020  10:25 Uhr

Am vergangenen Mittwoch wurde der erste Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium für eine Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung bekannt. In zwei Wellen sollen Apotheker an 27 Millionen Risikopatienten insgesamt rund 400 Millionen Masken abgeben – und dafür vergütet werden. Die erste Welle läuft ohne Beteiligung der Krankenkassen – die Apotheker müssen also selbst feststellen, ob der nachfragende Kunde anspruchsberechtigt ist oder nicht. Im kommenden Jahr erhalten die betroffenen Patienten dann Bezugsscheine von ihren Krankenversicherungen. Die PZ hatte über die Details berichtet.

Die Vergütung für die erste Masken-Welle im Dezember ist recht kompliziert geregelt. Und zwar sollen die Apotheken nicht anhand der abgegebenen Maskenzahl abrechnen. Vielmehr erhält der beim Deutschen Apothekerverband (DAV) angesiedelte Nacht- und Notdienstfonds eine Pauschale in Höhe von 491 Millionen Euro aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds überwiesen und wird damit beauftragt, dieses Geld an die Apotheken auszuschütten. Als Vergütungsmaßstab pro Apotheke dient laut Verordnungsentwurf die Anzahl der abgegebenen Rx-Packungen im 3. Quartal dieses Jahres.

NNF: 2,50 pro Packung

Der Nacht- und Notdienstfonds hat nun eine erste Rechnung dazu veröffentlicht. Die Apotheken können demnach mit einem Circa-Wert von 2,50 Euro pro Packung rechnen. Heißt konkret: 2,50 Euro (inkl. MwSt.) multipliziert mit der Gesamtpackungszahl aus dem Verpflichtungsbescheid des NNF für das 3. Quartal dieses Jahres ergibt in etwa die Summe, die die Pharmazeuten erhalten werden. Der NNF weist allerdings auf Folgendes hin: Erstens ist die Verordnung noch nicht in Kraft getreten – Änderungen sind also noch möglich, der angegebene Wert vorläufig. Außerdem werde davon noch eine Verwaltungsgebühr abgezogen, die beim NNF verbleibt. Der NNF weist die Apotheken ferner darauf hin, dass die dafür relevanten Verpflichtungsbescheide vom 13. November im Apotheken-Portal des NNF abrufbar sind.

Dem Vernehmen nach steht die ABDA weiterhin in Gesprächen mit dem BMG über die konkrete Ausformulierung der Verordnung. Es ist durchaus denkbar, dass bis zur kommenden Woche noch einige Details geändert werden, bevor die Verordnung dann in Kraft tritt.

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