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Kantonale Unterschiede
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Schweiz: Impfen mit Tot- und Lebendimpfstoffen

In der Schweiz dürfen sowohl Tot- als auch Lebendimpfstoffe in Apotheken verabreicht werden, doch die Impferlaubnis in Apotheken variiert je nach Kanton. Mit der geplanten Änderung des Krankenversicherungsgesetzes ab 2027 könnte sich die Rolle der Apotheken noch erweitern.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 13.03.2026  13:30 Uhr

Für die Impferlaubnis der Apothekerinnen und Apotheker sind in der Schweiz die Kantone zuständig: Manche erlauben nur Totimpfstoffe, andere auch Lebendimpfstoffe. »Teilweise dürfen Apothekerinnen und Apotheker nur Folgeimpfungen durchführen, die Erstimpfung muss bei der Ärztin beziehungsweise beim Arzt erfolgen«, erläutert die Apothekerin Regina von Burg im Gespräch mit der Pharmazeutischen Zeitung. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Schweizerischen Apothekerverband PharmaSuisse aus der Abteilung Innovationen – Team Wissenschaft und Dienstleistungen. Diese Unterschiede seien eher politisch als medizinisch begründet. 

Gesetzlich verankerte Impfkompetenz

In der Schweiz erfolgte im Jahr 2015 eine Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG): Damit wurde die Kompetenz für Impfungen und Impfberatung durch Apothekerinnen und Apothekern gesetzlich verankert. Der Berufsverband habe sich politisch stark dafür eingesetzt, so von Burg.

Schon seit 2011 sei als Weiterbildung der sogenannte Fähigkeitsausweis »Impfen und Blutentnahme« für approbierte Apothekerinnen und Apotheker geschaffen worden. Damit seien die Apothekerinnen und Apotheker schon fortgebildet gewesen, bevor die Kantone ihnen das Recht zum Impfen gegeben hatten. Seit 2022 werde die Kompetenz zum Impfen und der Impfberatung bereits im Rahmen des Pharmaziestudiums gelernt. Aktuell gebe es in der Schweiz etwa 1300 Impfapotheken und mehr als 4000 absolvierte Fähigkeitsausweise »FPH Impfen & Blutentnahme«.

Zunächst starteten im Jahr 2015 viele Kantone mit der Grippe- und FSME-Impfung, teilweise auch mit der Impfung gegen Tetanus. Danach sei das Angebot schrittweise erweitert worden. National trat eine Revision der Epidemienverordnung im Jahr 2016 in Kraft, welches explizit Aufgaben der Apothekerinnen und Apotheker festhält: Darin heißt es, Apotheken »tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei«. Außerdem gibt es eine Informationspflicht für die Kantone: Sie müssen unter anderem Apothekerinnen und Apotheker über den nationalen Impfplan informieren.

Seit der Covid-19-Pandemie sei die Akzeptanz der Bevölkerung hinsichtlich Impfungen in Apotheken deutlich gestiegen, erläuterte sie weiter. Eine Bevölkerungsumfrage seitens PharmaSuisse habe ergeben, dass Impfungen in Apotheken gut akzeptiert und erwünscht seien.

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