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Durchführung von Corona-Tests

Schulung wichtig für Test-Umsatzsteuerbefreiung

Um die Frage, ob Coronavirus-Tests, die im Rahmen der Testverordnung durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer anfällt, ist eine Diskussion entbrannt. Rechtsexperten kritisieren, dass die bisherige Erklärung des Bundesfinanzministeriums (BMF) als nicht rechtssicher angesehen werden kann. Auf Nachfrage der PZ erklärte das BMF jedoch, dass die Umsatzsteuerbefreiung unter einer wichtigen Bedingung auch für Apotheken gilt. 
Charlotte Kurz
21.04.2021  13:30 Uhr

Derzeit gibt es knapp 18.000 Teststellen in ganz Deutschland, rund 4600 davon werden von Apotheken betrieben. Damit gibt es bundesweit ein flächendeckendes Netz an Stellen, die Coronavirus-Schnelltests im Rahmen der kostenlosen Bürgertestung anbieten. Seit der Bund die Testkosten dafür übernimmt, sind viele Teststellen dazugekommen oder werden weiter ausgebaut. Vor wenigen Wochen hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem FAQ zudem klargestellt, das bei der Abrechnung der Tests keine Umsatzsteuer anfällt. Dies gelte für Ärzte und private Testzentren und auch für Teststellen, die von anderen Leistungserbringer wie Apotheken betrieben werden.

Wörtlich schreibt das BMF diesem Schreiben: »Corona-Tests, die von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen.« Insbesondere über die Formulierung »können« sorgte sich die ABDA und informierte die Apothekerkammern und -verbände darüber, dass sie das BMF kontaktiere, um diese Rechtsunsicherheit zu klären. Auch die Treuhand Hannover sieht die Frage, ob Apotheken diesbezüglich von der Umsatzsteuer befreit sind, als nicht rechtssicher geklärt an.

Denn die Umsatzsteuerbefreiung gilt laut § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) eigentlich nur für Ärzte sowie ähnliche heilberufliche Tätigkeitsberufe, wenn sie Heilbehandlungen im Medizinbereich ausführen. Für Pharmazeuten gilt diese bislang nur für die Abgabe von Substitutionsmittel und die Durchführung von Grippeschutz-Impfungen in Apotheken. Dies ist in einem entsprechenden BMF-Schreiben vom 12. März 2021 geregelt. Solch eine Verwaltungsauffassung bräuchte es auch für die Frage nach der Umsatzsteuerbefreiung bei der Durchführung von Coronavirus-Tests, so die Treuhand Hannover. Diese Verwaltungsauffassungen sind für die Finanzbehörden der Länder bindend.

Nachgefragt beim BMF schafft eine Sprecherin in dieser Frage jedoch Klarheit. »Corona-Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe erbracht werden, sind nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei.« Da laut Coronavirus-Testverordnung neben Ärzten auch weitere Leistungserbringer (beispielsweise Apotheken) mit der Durchführung der Tests beauftragt werden können, gelte die Umsatzsteuerbefreiung auch für diese.

Ärztliche Schulung wichtig

Allerdings nennt die Sprecherin hier eine Bedingung: »Die von diesen Personen durchgeführten Corona-Tests sind aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn die Leistungserbringer an der in § 12 Abs. 4 TestV genannten Schulung teilgenommen haben.« Heißt konkret: Wenn sich pharmazeutisches Personal in der Apotheke von einem Arzt oder einer Ärztin schulen lässt, wie die korrekte Testabnahme durchzuführen ist, soll auch die Umsatzsteuerbefreiung gelten. Aus Billigkeitsgründen bedeutet, dass hier die Anwendung einer steuerrechtlichen Bestimmung, die eigentlich für Ärzte gilt, auch gerechterweise etwa für andere Heilberufler, die die gleiche Leistung erbringen, gelten soll.

Die BMF-Sprecherin betont, dass diese Regelung mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt ist. Damit sei die Umsatzsteuerbefreiung bei Coronavirus-Tests, die im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt werden, auch bei weiteren Leistungserbringern bundesweit anzuwenden. Die Veröffentlichung eines entsprechenden BMF-Schreibens sei demnach nicht nötig und auch nicht geplant.

Die Treuhand Hannover empfiehlt dennoch, dass Apotheker ihre Steuerberater kontaktieren und die Frage über eine diesbezügliche Umsatzsteuerbefreiung gemeinsam klären sollten.

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Hinweis der Redaktion: Die Information, dass die Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung für alle Bundesländer anzuwenden ist, wurde im Nachgang am 21. April aktualisiert.

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