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Durchführung von Corona-Tests
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Schulung wichtig für Test-Umsatzsteuerbefreiung

Um die Frage, ob Coronavirus-Tests, die im Rahmen der Testverordnung durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer anfällt, ist eine Diskussion entbrannt. Rechtsexperten kritisieren, dass die bisherige Erklärung des Bundesfinanzministeriums (BMF) als nicht rechtssicher angesehen werden kann. Auf Nachfrage der PZ erklärte das BMF jedoch, dass die Umsatzsteuerbefreiung unter einer wichtigen Bedingung auch für Apotheken gilt. 
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 21.04.2021  13:30 Uhr

Ärztliche Schulung wichtig

Allerdings nennt die Sprecherin hier eine Bedingung: »Die von diesen Personen durchgeführten Corona-Tests sind aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn die Leistungserbringer an der in § 12 Abs. 4 TestV genannten Schulung teilgenommen haben.« Heißt konkret: Wenn sich pharmazeutisches Personal in der Apotheke von einem Arzt oder einer Ärztin schulen lässt, wie die korrekte Testabnahme durchzuführen ist, soll auch die Umsatzsteuerbefreiung gelten. Aus Billigkeitsgründen bedeutet, dass hier die Anwendung einer steuerrechtlichen Bestimmung, die eigentlich für Ärzte gilt, auch gerechterweise etwa für andere Heilberufler, die die gleiche Leistung erbringen, gelten soll.

Die BMF-Sprecherin betont, dass diese Regelung mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt ist. Damit sei die Umsatzsteuerbefreiung bei Coronavirus-Tests, die im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt werden, auch bei weiteren Leistungserbringern bundesweit anzuwenden. Die Veröffentlichung eines entsprechenden BMF-Schreibens sei demnach nicht nötig und auch nicht geplant.

Die Treuhand Hannover empfiehlt dennoch, dass Apotheker ihre Steuerberater kontaktieren und die Frage über eine diesbezügliche Umsatzsteuerbefreiung gemeinsam klären sollten.

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Hinweis der Redaktion: Die Information, dass die Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung für alle Bundesländer anzuwenden ist, wurde im Nachgang am 21. April aktualisiert.

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