Schulung wichtig für Test-Umsatzsteuerbefreiung |
Um die Bürgertests umsatzsteuerbefreit abrechnen zu können, muss sich das Apothekenpersonal hinsichtlich der Test-Durchführung laut BMF korrekt schulen lassen. / Foto: Adobe Stock/ Basilicostudio Stock
Derzeit gibt es knapp 18.000 Teststellen in ganz Deutschland, rund 4600 davon werden von Apotheken betrieben. Damit gibt es bundesweit ein flächendeckendes Netz an Stellen, die Coronavirus-Schnelltests im Rahmen der kostenlosen Bürgertestung anbieten. Seit der Bund die Testkosten dafür übernimmt, sind viele Teststellen dazugekommen oder werden weiter ausgebaut. Vor wenigen Wochen hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem FAQ zudem klargestellt, das bei der Abrechnung der Tests keine Umsatzsteuer anfällt. Dies gelte für Ärzte und private Testzentren und auch für Teststellen, die von anderen Leistungserbringer wie Apotheken betrieben werden.
Wörtlich schreibt das BMF diesem Schreiben: »Corona-Tests, die von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen.« Insbesondere über die Formulierung »können« sorgte sich die ABDA und informierte die Apothekerkammern und -verbände darüber, dass sie das BMF kontaktiere, um diese Rechtsunsicherheit zu klären. Auch die Treuhand Hannover sieht die Frage, ob Apotheken diesbezüglich von der Umsatzsteuer befreit sind, als nicht rechtssicher geklärt an.
Denn die Umsatzsteuerbefreiung gilt laut § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) eigentlich nur für Ärzte sowie ähnliche heilberufliche Tätigkeitsberufe, wenn sie Heilbehandlungen im Medizinbereich ausführen. Für Pharmazeuten gilt diese bislang nur für die Abgabe von Substitutionsmittel und die Durchführung von Grippeschutz-Impfungen in Apotheken. Dies ist in einem entsprechenden BMF-Schreiben vom 12. März 2021 geregelt. Solch eine Verwaltungsauffassung bräuchte es auch für die Frage nach der Umsatzsteuerbefreiung bei der Durchführung von Coronavirus-Tests, so die Treuhand Hannover. Diese Verwaltungsauffassungen sind für die Finanzbehörden der Länder bindend.
Nachgefragt beim BMF schafft eine Sprecherin in dieser Frage jedoch Klarheit. »Corona-Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe erbracht werden, sind nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei.« Da laut Coronavirus-Testverordnung neben Ärzten auch weitere Leistungserbringer (beispielsweise Apotheken) mit der Durchführung der Tests beauftragt werden können, gelte die Umsatzsteuerbefreiung auch für diese.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.