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Betäubungsmittel im Fokus

Rund um die Verordnung

Der dritte Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus« beschäftigt sich mit der Verschreibung von Betäubungsmitteln. Welche Angaben müssen aufs Rezept und welche Besonderheiten gelten?
Ute Stapel
18.05.2020  08:00 Uhr

Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) regelt die Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM). Ein Arzt darf demnach nur die in Anlage III der Verordnung aufgeführten Wirkstoffe in Form einer Zubereitung, also als Fertigarzneimittel oder Rezeptur, verordnen.

Die Verordnung von Rohstoffen wie 10 g Morphin für eine Praxis zur Herstellung von Schmerzlösungen ist demnach nicht zulässig und darf nicht durch die Apotheke beliefert werden. Die Herstellung der Zubereitung muss in der Apotheke erfolgen.

Ein BtM-Rezept muss folgende Angaben enthalten:

  1. Den Namen, Vornamen und die Anschrift des Patienten oder die Kennzeichnung der Verordnung als Praxisbedarf,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die eindeutige Arzneimittelbezeichnung,
  4. die Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form,
  5. eine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe,
  6. gegebenenfalls eines der Sonderzeichen: A, N, K, S, SZ, ST,
  7. den Namen des verschreibenden Arztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich seiner Telefonnummer und
  8. die Unterschrift des verschreibenden Arztes beziehungsweise im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk »i. V.«.

Die Berufsbezeichnung Arzt ist grundsätzlich ausreichend und es muss nicht zwingend eine Facharztbezeichnung angegeben werden. Verschreibt ein Arzt in Vertretung, so müssen sich alle Angaben auf den verschreibenden Arzt beziehen. Bei Gemeinschaftspraxen ist der verschreibende Arzt eindeutig kenntlich zu machen, beispielsweise durch Unterstreichen oder Ankreuzen des Namens im Arztstempel.

Ist aus der Arzneimittelbezeichnung nicht eindeutig ersichtlich, um welches BtM es sich handelt, muss zusätzlich die Bezeichnung und die Gewichtsmenge des enthaltenen Wirkstoffs je Packungseinheit angegeben sein; bei abgeteilten Arzneimitteln die Gewichtsmenge je abgeteilter Form sowie die Darreichungsform. Die Menge ist mit Gramm, Millilitern oder Stückzahl anzugeben. Nur die Angabe der Normgröße (N1, N2 oder N3) ist nicht zulässig! Wird ein BtM abweichend von der im Handel zur Verfügung stehenden Packungsgröße verordnet, so ist die Teilmenge als Rezepturarzneimittel mit Packungsbeilage abzugeben.

Sonderkennzeichen Bedeutung
A Ausnahmeverschreibung – Angabe bei Überschreitung der Verschreibungshöchstmenge oder Zahl der Betäubungsmittel
N Notfallverschreibung – Angabe bei BtM-Verordnung auf Muster-16-Rezept oder Privatrezept
S Substitution
SZ Substitution im Zweitagesbedarf – Ausnahmeverordnung im Sichtbezug für zwei Tage bis maximal fünf Tage
ST Substitution – Take home-Verordnung
K Betäubungsmittel für Kauffahrteischiffe
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