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Covid-19-Impfzertifikat

RKI-Datenschutzhinweise zum Impfzertifikat in der Offizin auslegen

Bei der Erzeugung digitaler Covid-19-Impfnachweise gibt es immer wieder neue Informationen für die Apotheken. Künftig sollen sie etwa auch Datenschutzhinweise des Robert-Koch-Instituts (RKI) auslegen, sodass geimpfte Personen diese in der Apotheke einsehen können. 
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 30.06.2021  11:30 Uhr

Nachdem der Start der Erzeugung digitaler Covid-19-Impfnachweise Mitte Juni kurzfristig angekündigt worden war und die Apotheken sich innerhalb weniger Tage auf die neue Aufgabe vorbereitet hatten, gibt es nach und nach neue Erkenntnisse, was bei der Ausstellung zu beachten ist.

So hatte die ABDA vor einer Woche informiert, dass Apotheken die Zertifikate auch für Personen ausstellen dürfen, die im Ausland geimpft wurden – allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen. In einer aktualisierten Version der Handlungshilfe zur Erzeugung der Impfzertifikate stellt die ABDA nun nochmal klar, dass es die Zertifikate für Personen, die im Ausland geimpft wurden nur gibt, wenn sie sich länger in Deutschland aufhalten. Denn: »Nach den geltenden rechtlichen Regelungen erhalten Apotheken keine Vergütung, wenn sie Personen ein Covid-19-Impfzertifikat ausstellen, die im Ausland geimpft sind und die Grenze lediglich zum Zwecke eines kurzen Aufenthalts oder zur Ausstellung des Covid-19-Impfzertifikates überschreiten.« Wie dies allerdings überprüft werden könnte, erklärt die ABDA nicht. Diese Entscheidung liegt damit innerhalb des Ermessenspielraums der ausstellenden Apotheke.

Zudem sollen Apotheken künftig neben ihren eigenen Datenschutzerklärungen auch Datenschutzhinweise des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu den digitalen Covid-19-Impfzertifikaten auslegen, beziehungsweise so zur Verfügung stellen, dass Interessierte »diese vor Ausstellung des Zertifikats, das heißt vor Beginn der Datenverarbeitung zur Kenntnis nehmen können«. Die Datenschutzhinweise gibt es in deutscher und englischer Sprache und können über die Corona-Seite der ABDA-Website heruntergeladen werden. Darin wird nochmal erläutert, was das Zertifikat ist, dass die Nutzung des digitalen Nachweises freiwillig ist und welche Daten verarbeitet und gespeichert werden.

Für den Sonderfall der Nachweis-Ausstellung für US-Militärangehörige erläutert die Handlungshilfe zudem, was hier zu beachten ist. Denn: Der Impfnachweis der US-Soldaten sieht etwas anders aus als der Nachweis im gelben Impfbuch. So handelt es sich hier meist um ein Dokument mit dem Namen »Covid-19 Vaccination Record Card«. Die Nachweise werden vom Center for Disease Control (CDC) herausgegeben. Die Daten der geimpften Person müssen eingetragen sein, sowie eine Patientennummer oder die vom US-Verteidigungsministerium vergebene Identifikationsnummer des Impflings. Auch hier muss jeweils das Datum der Impfung, die Chargennummer sowie das durchführende Impfzentrum angegeben sein. Wichtig: Bei diesen Dokumenten ist es laut offizieller Auskunft des US-Militärs normal, dass regelmäßig die persönliche Arztunterschrift fehlt. Das US-Militär verimpft in Deutschland derzeit nur drei der vier zugelassenen Impfstoffe: Moderna, Biontech/Pfizer und Janssen. Sollten die genannten Punkte mit den in der Apotheke vorgelegten Nachweisen übereinstimmen, kann eine »ordnungsgemäße Authentizitätsprüfung vorgenommen« und ein digitaler Nachweis ausgestellt werden.

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