| Cornelia Dölger |
| 25.03.2026 16:20 Uhr |
Das BMG beantwortete den Fraktionen von CDU/CSU sowie SPD etliche Fragen zu zentralen Inhalten des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG). / © PZ/Dölger
Einen Schmerzpunkt für die Apotheken will die Unions-Bundestagsfraktion komplett abräumen: die geplante PTA-Vertretungsklausel. Unions-Apothekenberichterstatter Stephan Pilsinger (CSU) hatte unlängst gegenüber der PZ angekündigt, dass er in dieser Sache beharrlich bleiben wolle. In ihren Prüfbitten zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG), die der PZ vorliegen, macht die Unionsfraktion nun Ernst.
Sie bittet das BMG, eine Streichung der Regelung zu prüfen, »um die fachliche Verantwortung vor Ort nicht zu schwächen, um das geltende ordnungsrechtliche System der inhabergeführten öffentlichen Apotheken strukturell nicht zu gefährden, Patientensicherheit jederzeit zu gewährleisten und um keine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Apotheker-Haftung zu schaffen«.
Das Ministerium entgegnet in seiner Stellungnahme, dass die Vertretungspläne angesichts des Fachkräftemangels gerade auf dem Land eine »notwendige Maßnahme« seien. Die Vorgaben für die Regelung seien verschärft worden; die Apothekenleitung müsse sich jeweils aktiv für die vorübergehende Öffnung entscheiden. Dies spiegele »die besondere Verantwortung der persönlichen Ausübung der Apothekenleitung« wider. Die Apothekenleitung müsse zudem stets erreichbar sein.
Das Risiko, dass mit der Öffnung das Fremdbesitzverbot wackeln könnte, sieht das BMG nicht; die persönliche Verantwortung der Apothekenleitung werde stets hervorgehoben. Diese schütze zudem vor Rechtsunsicherheiten bezüglich der Haftung. Die PTA-Vertretung sei zeitlich begrenzt, was schon lange auch für Pharmazieingenieure möglich sei. Nach fünf Jahren Erprobung solle die Regelung evaluiert werden.
Auch die SPD hat Fragen zur PTA-Vertretung, nämlich zu besagten mit dem Regierungsentwurf verschärften Vorgaben. Das BMG erklärt, die Änderungen schränkten den Anwendungsbereich »auf diejenigen Konstellationen ein, die aus Sicht des BMG besonders relevant sind«. Das sind demnach Betriebe auf dem Land mit mindestens sechs Kilometern Abstand zur nächsten Offizin. Hier sei davon auszugehen, dass die Arzneimittelversorgung von dem einen Standpunkt abhänge und der Betrieb aufrechterhalten werden müsse. Die Genehmigung der Behörde fuße auf einer Ermessensentscheidung, die die regionale Arzneimittelversorgung und die Personalsituation der Apotheke berücksichtige.