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Abgabe-Sonderregeln

Rabattverträge: Lockerungen sollen bis Ende November gelten

Die während der Coronavirus-Pandemie eingeführten Sonderregeln bei der Arzneimittelabgabe sollen bis zum 25. November dieses Jahres verlängert werden. Der PZ liegt ein Referentenentwurf zur Verlängerung der SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor. Es geht um die Rabattverträge, die BtM-Abgabe und Zusatz-Honorare der Apotheken.
Benjamin Rohrer
09.05.2022  19:10 Uhr
Rabattverträge: Lockerungen sollen bis Ende November gelten

Seit April 2020 gelten in der Apotheke in vielen Fällen gelockerte Abgaberegeln. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie können durch die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung beispielsweise auch nicht rabattierte Rx-Medikamente abgegeben werden, wenn das Rabattarzneimittel nicht vorrätig sein sollte. Damit sollen Mehrfachbesuche in der Offizin vermieden und somit das Infektionsrisiko gesenkt werden. Auch das Auseinzeln ist seitdem für die Apotheker leichter möglich. Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln gelten ebenfalls einige Ausnahmen, wie beispielsweise, dass Krankenhaus- und Vor-Ort-Apotheken ohne Erlaubnis an andere Apotheken Betäubungsmittel für die Behandlung von Patienten abgeben dürfen. Zudem enthält das Regelwerk Sondervergütungen für Apotheken, die während der Pandemie eingeführt worden waren, wie etwa das Zusatz-Honorar für die Abgabe von antiviralen Covid-19-Therapeutika.

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist allerdings nur befristet bis Ende Mai 2022 gültig. Die Standesvertretung der Apotheker hatte sich zuletzt vehement für eine Verstetigung der Sonderregeln eingesetzt. Mit dieser Maximalforderung konnten sich die Pharmazeuten zunächst nicht durchsetzen. Allerdings will das Bundesgesundheitsministerium die Pandemie-bedingten Sonderregeln zunächst verlängern. Der PZ liegt ein Verordnungsentwurf vor, nach dem die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 25. November gelten soll. Das Datum (25. November) wurde nicht zufällig gewählt: Laut Infektionsschutzgesetz hat das BMG die Möglichkeit, alle während der Pandemie eingeführten Sonderverordnungen um maximal ein Jahr zu verlängern. Da Ende November 2021 die epidemische Lage nationaler Tragweite auslief, dürfen alle Sonderregelungen höchstens bis Ende November dieses Jahres in Kraft bleiben.

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