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Schaufensterware
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Preisangabe im Einzelfall entscheiden 

Waren, die in Schaufenstern ausliegen, müssen grundsätzlich mit Preisschildern gekennzeichnet sein, sofern es sich dabei nicht um reine Werbung handelt. Das besagt die jüngste Fassung der Preisangabenverordnung (PAngV). Für Apothekenprodukte ist die Lage damit nicht abschließend geklärt, wie die ABDA aufzeigt.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 08.12.2021  13:20 Uhr

Keine eindeutige Formulierung

Andererseits schreibt die Verordnung nicht klar vor, dass beratungspflichtige Produkte automatisch als Werbung gelten. Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung wörtlich, dass bei beratungspflichtigen Produkten eine Werbung vorliegen »kann« – eindeutig ist das also nicht. Die ABDA weist die Apotheken deshalb darauf hin, dass es hier auf eine Einzelfallbeurteilung ankomme. Es handele sich »um auslegungsbedürftige Normen«. Schon zuvor hatte die Bundesvereinigung hierfür mehr Rechtssicherheit gefordert. 

Seit diesem Frühjahr wird an der Novelle der PAngV gefeilt. Dabei fiel eine weitere für Apotheken relevante Ausnahmeregelung dem Rotstift zum Opfer. Im Referentenentwurf aus dem Mai hatte es noch geheißen, dass »Waren, die vor einem Erwerb durch den Verbraucher vom Händler nach einem Beratungsgespräch individuell hergestellt oder bestellt werden müssen«, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind (§10 Abs. 6 Nr 1 PAngV). Im späteren Regierungsentwurf tauchte der Absatz aber schon nicht mehr auf, mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt fällt er nun endgültig weg.

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