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Live-Webcast

Praxiswissen für Apotheker rund um Covid-19

Der Live-Webcast von Pharma4u und der PZ zu Fragen rund um SARS-CoV-2 ging gestern Abend in die zweite Runde. Die Frankfurter Professoren Dr. Theo Dingermann und Dr. Manfred Schubert-Zsilavecz informierten über mögliche Therapieoptionen und Impfstrategien. Rechtsanwalt Ulrich Laut von der Landesapothekerkammer Hessen beantwortete rechtliche Fragen.
Daniela Hüttemann
Sven Siebenand
02.04.2020  16:14 Uhr

Arzneimittel als Hoffnungs- und Bedenkenträger

Schubert-Zsilavecz ging auf mögliche Therapieoptionen ein. »Zurzeit haben wir leider keine maßgeschneiderten Arzneistoffe zur Behandlung von SARS-CoV-2-Infizierten zur Hand«, sagte der pharmazeutische Chemiker. Dennoch gebe es ein paar Hoffnungsschimmer. Bei den RNA-Polymerase-Inhibitoren hob Schubert-Zsilavecz den Wirkstoff Remdesivir hervor. Dieser sei ursprünglich als Mittel gegen das Ebolavirus entwickelt worden. Da das Mittel noch nicht zugelassen ist, gebe es hier momentan möglicherweise Limitationen hinsichtlich der Verfügbarkeit.

Schubert-Zsilavecz informierte auch über den TMPRSS2-Hemmer Camostatmesilat. Dieser Wirkstoff ist unter anderem zur Behandlung der Pankreatitis in Japan zugelassen. Die Wirksamkeit bei Covid-19 muss aber genauso wie bei Remdesivir noch in ausreichend großen Studien bestätigt werden. TMPRSS ist eine transmembranäre Protease an der Oberfläche menschlicher Zellen, die wie ACE2 dem Coronavirus einen Ankerpunkt bietet. Die antiviralen Wirkstoffe seien aber vermutlich nur ausreichend wirksam, wenn man sie früh genug im Krankheitsverlauf gibt.

Skeptisch äußerte sich der Apotheker zum Einsatz von Chloroquin und Hydroxychloroquin bei SARS-CoV-2-Infizierten. Er kritisierte ein Statement des US-Präsidenten Donald Trump, in dem dieser besondere Hoffnungen geweckt hat und die Kombination aus Chloroquin und Azithromycin vorschnell als »Game-Changer« im Kampf gegen Covid-19 angepriesen hat. »Es gibt Unwägbarkeiten hinsichtlich der Wirksamkeit«, sagte Schubert-Zsilavecz mit Blick auf bisherige Studien. Zudem warnte er vor Sicherheitsrisiken. »Der Einsatz bei Patienten mit vorgeschädigtem Herzen kann kardiale Probleme zur Folge haben.« Sein Fazit: »Wir sollten jeden Hoffnungsschimmer beachten, uns aber auf die vielversprechendsten Kandidaten konzentrieren.«

Darf ich Arzneimittel nur begrenzt abgeben?

Zum Eingang des juristischen Teils gab Ulrich Laut, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Landesapothekerkammer Hessen, Apothekern eine grundsätzliche Richtschnur in die Hand: »Wenn Sie jetzt mit einem Rechtsproblem konfrontiert sind und nicht direkt Hilfe dazu bekommen können, überlegen Sie zuerst, wie die Rechtslage normalerweise ist und was das Infektionsrecht daran ändern könnte.« Zum Beispiel bei der Frage: Darf ich die verfügbaren Arzneimittel kontigentieren?

Normalerweise herrscht Kontrahierungszwang, soweit keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, muss ich ein gewünschtes Präparat abgeben oder eine Rezeptur herstellen. Werden aber wie jetzt bestimmte Arzneimittel knapp, die zur Linderung und Heilung dienen, sollen sie möglichst für alle reichen. Vorratskäufe sind in diesem Fall abzulehnen.

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