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Live-Webcast
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Praxiswissen für Apotheker rund um Covid-19

Der Live-Webcast von Pharma4u und der PZ zu Fragen rund um SARS-CoV-2 ging gestern Abend in die zweite Runde. Die Frankfurter Professoren Dr. Theo Dingermann und Dr. Manfred Schubert-Zsilavecz informierten über mögliche Therapieoptionen und Impfstrategien. Rechtsanwalt Ulrich Laut von der Landesapothekerkammer Hessen beantwortete rechtliche Fragen.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
AutorKontaktSven Siebenand
Datum 02.04.2020  16:14 Uhr

Mitarbeiterschutz an erster Stelle

Ob eine Rezeptur hergestellt werden kann, wenn zum Beispiel nicht genügend Schutzkleidung und Desinfektionsmittel oder auch qualifizierte Mitarbeiter aufgrund von Quarantäne zur Verfügung stehen, müsse individuell abgewogen werden. »Der Arbeitgeber muss hier eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen«, so Laut. Zur Reinigung des Arbeitsplatzes reiche in Bezug auf das behüllte SARS-CoV-2-Virus auch eine Spüllösung. Falls kein geeigneter Mitarbeiter zur Verfügung stehe, müsse der Inhaber selbst in die Rezeptur. 

Gehören die Mitarbeiter zu den Risikogruppen für Covid-19, sei ebenfalls eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch den Inhaber angezeigt. Der Mitarbeiter sollte dann nicht mehr allein im Nacht- und Notdienst eingesetzt werden, kann aber vielleicht andere Tätigkeiten in der Apotheke übernehmen. Müssen Stunden deshalb übergangsweise gekürzt werden, zum Beispiel auch, weil in zwei rotierenden Teams gearbeitet wird, empfiehlt Laut, ein Arbeitszeitkonto einzurichten und Minusstunden später wieder durch Mehrarbeit auszugleichen.

Notdienstklappe und selbstgenähter Mundschutz

Eine oft gestellte Frage ist, ob auch während der allgemeinen Öffnungszeiten durch die Notdienstklappe bedient werden darf. »Normalerweise nicht«, so Laut, doch in Pandemiezeiten sei dies differenzierter zu betrachten. »Wenn das Ziel, die Personenzahl in der Offizin zu reduzieren und die Infektionsgefahr für die Mitarbeiter mit milderen Mitteln nicht erreicht werden kann, weil zum Beispiel kein Spuckschutz in Gesichtshöhe installiert werden kann oder Schutzkleidung fehlt, kann auf die Notdienstklappe zurückgegriffen werden«, meint der Rechtsanwalt.

Derzeit wird auch der Sinn und Unsinn von selbsthergestellten Schutzmasken, in erster Linie selbstgenähter Mund-Nasen-Schutz, breit diskutiert. Dürfen Apotheken solche Artikel verkaufen? Kammerjustiziar Laut rät davon derzeit eher ab, da dieser nicht den Anforderungen der üblicherweise in der Apotheke verkauften Produkte entspreche. Dieser Aspekt müsse auf jeden Fall betont werden, denn falls es doch zu einer Maskenpflicht in der Öffentlichkeit komme, könnte der Verkauf von selbstgenähten Masken in der Apotheke doch gerechtfertigt sein.

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