Patienten im Team gut versorgen |
Sowohl die Apotheker als auch die Institution Apotheke werden in der neuen Leitlinie zahlreiche Male genannt. Schon allein daran ist erkennbar, dass Hausärzte und Apotheker beim Medikationsprozess eng zusammenarbeiten sollten. Dennoch stellt die Leitlinie den Hausarzt in erster Linie in die Verantwortung, die Anamnese der Erkrankungen, Verordnungen, aktuelle Beschwerden und Laborwerte zu erfassen, Therapieziele mit dem Patienten zu definieren und die Therapie zu monitoren.
Hier mag der ein oder andere Apotheker enttäuscht sein, der sich im Medikationsmanagement engagiert. Doch im Kapitel Schnittstelle Apotheke wird explizit auf das Medikationsmanagement durch Apotheker hingewiesen. Arzt und Apotheker werden als AMTS-Team bezeichnet (1). Hervorgehoben wird, dass Apotheker laut Apothekenbetriebsordnung eine Informationspflicht zur sachgerechten Anwendung, zu eventuellen Neben- und Wechselwirkungen, zu Aufbewahrung und Entsorgung von Arzneimitteln gegenüber Patienten und Ärzten haben (2). Zudem wird darauf verwiesen, dass Medikationsüberprüfungen (Reviews) in verschiedenen Ländern in unterschiedlichen Settings, oftmals auch gemeinsam mit Apothekern, etabliert sind.
Für eine gelungene Zusammenarbeit von Arzt und Apotheker ist die klare Definition der Verantwortlichkeiten wichtig. Im Rahmen des Aktionsplans zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) 2016 bis 2019 hat eine Arbeitsgruppe aus Ärzten, Apothekern und Pflegenden ein Konsenspapier zur interprofessionellen Zusammenarbeit bei Medikationsanalyse und Medikationsmanagement erarbeitet (3). Darin wird festgehalten, dass die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten die Kompetenzen und Ressourcen der beteiligten Berufsgruppen berücksichtigen sollen (3). Damit ist klar, dass Diagnosestellung und Therapieentscheidung immer in der Hand des Arztes liegen. Apotheker können die Arzneimittelanamnese ausführen, beispielsweise wenn Arzneimittel aus verschiedenen Bezugsquellen stammen und dem Arzt diese nicht bekannt sind. In diesem Fall kann der Apotheker identifizierte ABP an den Arzt übermitteln (wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbindet).
Außerdem wird dem Apotheker laut Konsenspapier die pharmazeutische AMTS-Prüfung überlassen. Dazu zählen beispielsweise der Interaktionscheck oder die Sicherstellung der richtigen Anwendung des Arzneimittels. Wichtig ist, dass das, was bei der Prüfung entdeckt wird, der Therapieentscheidung des Arztes übergeben wird.
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Bei der Medikationsanalyse für eine Asthma-Patientin fällt dem Apotheker auf, dass die Frau Beclomethason als Dosieraerosol vom Hausarzt und Fluticason als Diskus vom Facharzt verordnet bekommen hat. Weiterhin hat sie noch ein Salbutamol-Dosieraerosol für den Bedarfsfall. Sie gibt an, beide Corticoid-haltigen Arzneimittel jeweils zweimal täglich zu inhalieren. Der Apotheker stellt fest, dass beide Ärzte nichts von der Verschreibung des anderen Kollegen wissen und hier eine Pseudo-Doppelmedikation vorliegt (Verordnung von zwei nicht identischen Wirkstoffen aus der gleichen Gruppe).
Der Apotheker informiert den Hausarzt mit einem kurzen Fax: »Unsere Patientin X inhaliert sowohl zweimal täglich mit dem Fluticason-Diskus als auch mit dem Beclomethason-Dosieraerosol, das von Facharzt Dr. Z verordnet wurde. Könnte es sich um eine versehentliche Pseudo-Doppelmedikation handeln? Nach Überprüfung der Inhalationstechnik rate ich zur weiteren Anwendung des Pulverinhalators, da hiermit die Inhalation am besten umgesetzt werden kann.« Die Apotheke erhält kurze Zeit später ein kurzes Antwortfax vom Arzt: »Vielen Dank für die Information! Patientin bitte zur Überprüfung in die Praxis schicken.«
Beim nächsten Besuch in der Apotheke berichtet die Patientin, dass das Dosieraerosol abgesetzt wurde und sie die Anwendung des Pulverinhalators fortsetzen soll.