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»Datenklau«-Prozess

Ohne Täter kein Mittäter

Nachdem Ende März bereits der Verteidiger des IT-Experten Christoph H., Mitangeklagter im sogenannten Datenklau-Prozess, Freispruch für seinen Mandanten gefordert hatte, plädierte heute auch der Anwalt von Ex-ABDA-Sprecher Thomas Bellartz auf Freispruch. Dabei blieb der Jurist seiner Linie treu und teilte noch einmal nach allen Seiten kräftig aus.
Christina Müller
06.04.2019  15:16 Uhr

Aus Sicht von Bellartz‘ Verteidiger, Professor Carsten Wegner, ist das Strafverfahren gegen seinen Mandanten nichts weiter als eine »Retourkutsche« des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für seine unbequeme Berichterstattung als Journalist. Die Vorwürfe gegen ihn seien völlig haltlos.

Statt eines fairen Prozesses beklagte der Anwalt zum wiederholten Mal eine mediale Vorverurteilung des Ex-ABDA-Sprechers, die der Staatsanwalt am ersten Prozesstag mit seinem Auftritt vor der Presse weiter geschürt habe. Darüber hinaus sind seiner Ansicht nach mehrfach Details an Journalisten durchgestochen worden und die Verhandlung finde vor der falschen Strafkammer statt. Zudem habe der Anwalt der Klägerseite, also das BMG, Informationen wesentlich früher erhalten als Wegner selbst und obendrein habe der Staatsanwalt bei der beantragten Geldstrafe für seinen Mandanten auch noch den falschen Tagessatz zugrunde gelegt. »Dafür hätte man nicht mal die Akte lesen müssen«, wetterte der Verteidiger. »Merkwürdigkeit reiht sich an Merkwürdigkeit.«

In dem Fall, der das Landgericht Berlin seit nunmehr rund 15 Monaten auf Trab hält, geht es um das vermeintliche Ausspähen von Daten aus persönlichen Postfächern von BMG-Mitarbeitern in den Jahren zwischen 2009 und 2012. Bellartz soll den IT-Fachmann außerdem dafür bezahlt haben, ihm die politisch brisanten Informationen zu beschaffen, auf die H. in seiner Funktion als Administrator für das Ministerium Zugriff hatte. Wegner zufolge begründet jedoch allein die Entgegennahme der Daten keine Mittäterschaft seines Mandanten. Abgesehen davon könne nicht einmal H. eine Straftat zulasten gelegt werden, hob der Anwalt hervor. Und ohne Haupttat könne Bellartz folglich auch kein Mittäter sein.

Dabei bezog sich Wegner auf die Ausführungen der zweiten Verteidigerin H.s, Diana Nadeborn, die explizit die datenschutzrechtliche Seite der Anklage beleuchtete. Um eine Verurteilung nach Paragraf 202a Strafgesetzbuch (StGB) zu rechtfertigen, sei es zwingend nötig, dass der Angeklagte H. das System hätte von außen angreifen müssen und dabei bestimmte technische Sicherungen überwinden, die eigentlich hätten seinen Zugriff verhindern oder erschweren sollen. Da H. jedoch umfassende Administratorrechte besessen habe, die es ihm ermöglichten, auf praktisch jede Information im System des BMG zuzugreifen, käme die Anwendung des entsprechenden Paragrafen für ihn nicht infrage, argumentierte Nadeborn. Auch wenn die Daten nicht ausdrücklich für H. bestimmt gewesen seien, habe er keine Sicherung dafür aushebeln müssen.

Seit Prozessauftakt im Januar 2018 ist nun der Weg frei für das große Finale: Am 10. April wollen die Richter ihr Urteil verlesen.

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