Neue Allgemeinverfügung ab 7. Oktober gültig |
Sven Siebenand |
17.09.2020 15:06 Uhr |
Neu und auch für Apotheken relevant ist, dass Hersteller und Importeure auf Grundlage der neuen Allgemeinverfügung hergestellte sowie importierte Mengen von Desinfektionsmitteln elektronisch bei der Bundesstelle für Chemikalien jeweils zum Monatsende mitteilen müssen. Die Regelung dient dazu, der Zulassungsbehörde einen Überblick über die tatsächliche Nachfrage der unter dieser Allgemeinverfügung hergestellten und importierten Desinfektionsmittel zu geben. Dadurch soll besser beurteilt werden können, ob weiterhin Bedarf an Ausnahmeregelungen für Desinfektionsmittel zur hygienischen Händedesinfektion besteht. Desinfektionsmittel, die noch auf Grundlage der alten Allgemeinverfügung hergestellt worden sind, sind von dieser Meldepflicht aber nicht betroffen.
Vorsorglich weist die ABDA darauf hin, dass die alkoholsteuerrechtlichen Ausnahmeregelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln mit steuerbefreitem, unvergälltem Ethanol derzeit bis Ende des Jahres gelten. Über eine eventuelle Verlängerung dieser Frist in Anpassung an die vorgesehene Geltungsdauer der neuen Allgemeinverfügung werden man dann erneut informieren.
Wie die ABDA ferner mitteilt, plant die BAuA offenbar keine neue Allgemeinverfügung zur Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln. Die derzeit zugelassenen beziehungsweise die unter die Übergangsregelungen fallenden Flächendesinfektionsmittel scheinen ausreichend verfügbar zu sein, um einem möglichen Engpass entgegenwirken zu können. Die Bundesregierung hält daher eine weitere Ausnahmeregelung für Flächendesinfektionsmittel nicht mehr für erforderlich.
Die Folge daraus: Die auf der Basis der noch gültigen Allgemeinverfügung vom 2. April 2020 herstellten Flächendesinfektionsmittel dürfen mit außer Kraft treten der Allgemeinverfügung zum 30. September 2020 nicht mehr hergestellt beziehungsweise bereits hergestellte Flächendesinfektionsmittel nicht mehr im Markt zur Verfügung gestellt werden.