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Cannabis als Medizin

Nachhilfe für die AMK?

Ärzte, Apotheker und Patienten, die sich mit Cannabis als Medizin beschäftigen, empfehlen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) Nachhilfe bezüglich der Thematik. Eine vergangene Woche veröffentlichte Stellungnahme der AMK zum Missbrauchspotenzial zeuge von Unkenntnis.
Christina Müller
24.01.2020  11:48 Uhr

In einer gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM), des Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) und des Selbsthilfenetzwerks Cannabis Medizin (SCM) wehren sich Ärzte, Apotheker und Patienten gegen ein aus ihrer Sicht diffamierendes Informationsschreiben der Kommission. Darin hatte die AMK an die besondere Verantwortung der Apotheker bei der Abgabe von Medizinalcannabis appelliert und Tipps gegeben, wie das pharmazeutische Personal einen möglichen Missbrauch erkennt.

In der Cannabisbranche stößt sie damit auf Kritik. Die AMK offenbare ein »eklatantes Wissensdefizit« und schüre Vorbehalte gegenüber dieser noch jungen Therapieoption. So nimmt die Kommission etwa an, dass der Wunsch nach unverarbeiteter Abgabe verdächtig sein könne. Dabei sei die unverarbeitete Abgabe sogar empfehlenswert, um zum Beispiel einer vorzeitigen Oxidation vorzubeugen, korrigieren die ACM, der VCA und das SCM. Zudem ließe sich damit die Gefahr senken, kleinste Blütenteile zu inhalieren. Die Beteiligten weisen darauf hin, dass nach Angaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2019 die Zahl der Verschreibungen unverarbeiteter Blüten deutlich größer war als die Zahl der Rezepte für zerkleinertes Material.

Indiz für missbräuchliche Anwendung?

Beharrt ein Patient auf die Abgabe einer bestimmten oder besonders THC-reichen Sorte, kann das gemäß AMK ebenfalls ein Indiz für eine missbräuchliche Anwendung sein. Das sehen die Ärzte, Apotheker und Patienten völlig anders. Es gebe gut begründete Hinweise, dass bei bestimmten Erkrankungen TCH-reiche Cannabismedikamente besonders gut wirksam seien. »Zudem ist der Wunsch nach einer bestimmten Cannabis-Sorte aufgrund der patientenindividuellen Wirksamkeit und Verträglichkeit legitim«, schreiben sie in ihrer Stellungnahme.

Natürlich komme Ärzten und Apothekern bei der Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln eine besondere Sorgfaltspflicht zu, heißt es weiter. »Dies betrifft jedoch nicht nur Cannabis-basierte Medikamente, sondern – und in viel stärkerem Maße – auch zahlreiche andere Arzneimittel.« Die Cannabisexperten nehmen das Schreiben der AMK »nicht nur mit großem Unverständnis zur Kenntnis, sondern auch mit großer Sorge, da der Anschein erweckt wird, Patienten, die mit Cannabis behandelt werden, stellten per se eine Problemgruppe dar«. Sie fordern die Kommission auf, sich beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) oder der Bundesopiumstelle über Inhalte und Ziele des sogenannten Cannabis-Gesetzes zu informieren.

 

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