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Strafverschärfung bei Angriffen
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Mehr Schutz für Apothekenpersonal

Wer Apothekerinnen, Apotheker, Ärztinnen oder Ärzte angreift, soll künftig mit einer längeren Haftstrafe rechnen müssen. Eine Verschärfung ist auch bei Fällen von Volksverhetzung vorgesehen.
AutorKontaktdpa
Datum 30.09.2026  11:00 Uhr
Datum Aktualisiert am 30.09.2026  11:52 Uhr

Verlust des passiven Wahlrechts

Ein Gericht soll künftig bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und bei Wahlen zu kandidieren, zeitweise aberkennen können – sofern die verhängte Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr beträgt. Der Entzug des passiven Wahlrechts für eine Dauer von zwei bis fünf Jahren wäre allerdings eine Ermessensentscheidung des Gerichts, keine automatische Folge des Urteils.

An dieser Stelle ist der Entwurf etwas großzügiger als eine frühere Fassung, die diese Sanktionen schon ab einer Verurteilung zu mindestens sechs Monaten wegen Volksverhetzung vorsah.

Volksverhetzung liegt vor, wenn jemand öffentlich Hass gegen bestimmte Gruppen schürt oder zu Gewalt und Willkür gegen sie aufruft und dadurch den öffentlichen Frieden gefährdet.

Der zeitweise Entzug des passiven Wahlrechts und das Verbot, öffentliche Ämter zu bekleiden, sind bisher schon automatisch vorgesehen, wenn jemand wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird. Wird jemand wegen Wahlfälschung oder Wählernötigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, kann das Gericht jetzt schon zusätzlich zu der Strafe Wahlrechte vorübergehend entziehen.

Volksverhetzung – auch bei Äußerungen mit Auslandsbezug

Zudem wird der Strafrahmen, wenn der Bundestag dem Gesetzentwurf in diesem Punkt folgen sollte, bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung von bis zu drei Jahren auf bis zu fünf Jahre erweitert.

Eine strafbare Volksverhetzung muss sich laut der Kabinettsvorlage nicht auf eine Gruppe von Menschen im Inland beziehen. Eine Störung des öffentlichen Friedens sei auch bei Äußerungen denkbar, die sich vordergründig gegen eine ausländische Gruppe richten, etwa wenn diese geeignet sind, eine Gewaltbereitschaft gegenüber Menschen in Deutschland auszulösen, die als Angehörige dieser Gruppe wahrgenommen werden.

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