Liegengebliebene Impfstoffe – So können Apotheken abrechnen |
Im vergangenen Herbst und Winter wurden bei Weitem nicht alle verfügbaren Grippeimpfstoffe gebraucht. / Foto: Imago Images/ANE Edition
In den vergangenen Monaten wurde die Geduld der Apotheker auf eine harte Probe gestellt. Bereits Anfang März hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ihnen eine Art Entschädigung für liegen gebliebene Grippeimpfstoffe aus der Saison 2020/2021 in Aussicht gestellt. Über Monate hinweg kam diese Sache dann jedoch keinen Schritt voran. Erst Anfang dieser Woche trat nun eine Verordnung in Kraft, die eine Erstattung für die Impfdosen vorsieht.
Den groben Rahmen der Abwicklung gibt die Verordnung bereits vor. So müssen die Apotheken ihre Ansprüche beim DAV anmelden, der die Anträge aller Apotheken schließlich gesammelt an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) weitergibt. Die Behörde überweist den Gesamtbetrag an den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des DAV, der die Mittel dann an die einzelnen Apotheken verteilt.
Alle weiteren Details hat der DAV nun in Form einer Allgemeinverfügung geregelt. Mit dieser Aufgabe hatte das BMG den Verband am gestrigen Donnerstag offiziell betraut. Die Apotheken haben demnach zwei Möglichkeiten, Anträge zu stellen. So können sie ab der offiziellen Bekanntgabe des Verfahrens am kommenden Donnerstag eine Eigenerklärung über das Portal des Notdienstfonds abgeben. Wer dort noch nicht registriert ist, muss zehn Tage Bearbeitungszeit einrechnen, bevor der Zugang zum Portal freigeschaltet und die Auskunft eingereicht werden kann. Darüber hinaus können die Anträge auch schriftlich über ein eigens dafür entwickeltes Formblatt erfolgen. Das Dokument steht in Kürze auf der Webseite des NNF zum Download bereit und muss ausgefüllt per Post an den Notdienstfonds gehen. Formlose Anträge werden dort nicht akzeptiert.
Für die Höhe des Anspruchs einer Apotheke ist die Anzahl der liegengebliebenen Dosen ebenso ausschlaggebend wie der tatsächliche Einkaufspreis. Beide Größen müssen die Offizinen miteinander multiplizieren, eventuelle Rabatte und Rückerstattungen durch den Großhandel abziehen und das Ergebnis dem DAV melden. Auf diese Summe schlägt der Notdienstfonds schließlich noch die Umsatzsteuer auf, dann steht der Erstattungsbetrag fest.