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Covid-19-Arzneimittel

Leitfaden zur Anwendung von Paxlovid und Co.

Mittlerweile stehen neben den Impfungen gegen SARS-CoV-2 auch viele Medikamente als Therapieoption bei einer Erkrankung mit Covid-19 zur Verfügung. Nun gibt es eine Übersicht über die Anwendung dieser zentral beschafften Arzneimittel, deren Bezugswege und was sonst noch zu beachten ist: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat für medizinische Fachkreise einen entsprechenden Leitfaden mit Hinweisen bereitgestellt.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 22.04.2022  14:30 Uhr

Seit einiger Zeit haben Ärzte auch die Möglichkeit, monokonale Antikörper oder oral einzunehmende Medikamente zur Behandlung von Covid-19-Patienten zu verschreiben. Diese Arzneimittel, unter anderem handelt es sich dabei um Präparate namens Veklury® (Remdesivir), Ronapreve® (Casirivimab/ Imdevimab ), Paxlovid™ (Nirmatrelvir/ Ritonavir) oder Lagevrio® (Molnupiravir), werden zentral vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beschafft. Insbesondere Paxlovid und Lagevrio kommen bei Risikopatienten zum Einsatz und sollen helfen, bei diesen Patientengruppen einen schweren Covid-19-Verlauf zu verhindern.

Bislang allerdings verordnen Ärzte diese Arzneimittel eher verhalten. Möglicherweise auch, weil die Anwendungsoptionen nach wie vor zu unbekannt oder die Bestellprozedere zu unübersichtlich sind. Ein neuer Leitfaden für medizinische Fachkreise mit Hinweisen zur Anwendung dieser Covid-19-Medikamente sorgt hier nun für noch mehr Transparenz. Das Dokument ist auf der entsprechenden Internetseite des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht. Neben dem Leitfaden ist dort auch eine Übersicht über alle zentral beschafften nicht zugelassenen und zugelassenen Arzneimittel gegen Covid-19 zu finden, die derzeit hierzulande zum Einsatz kommen können, sowie die Anwendungsgebiete.

Besondere Regeln zur Distribution

Auch die Art der Verteilung ist in der Übersicht vermerkt. Denn diese Medikamente unterliegen bei der Distribution besonderen Regeln. So erfolgt die Abgabe in vielen Fällen über zentrale Krankenhaus- beziehungsweise sogenannte Satellitenapotheken. Zudem durften Apotheken zunächst nur beim Großhandel bestellen, wenn eine Verschreibung des Arztes vorlag. Seit kurzem dürfen sie auch maximal zwei Therapieeinheiten auf Vorrat halten. Für Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken gilt ein Limit von bis zu fünf Therapieeinheiten.

Wie genau der Bestellprozess für diese zentral beschafften Covid-19-Arzneimittel aussieht, und welche Schritte zu beachten sind, ist ebenfalls auf der Internetseite des RKI in einem Dokument beschrieben.

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