Laut Viertem Sozialgesetzbuch sind die Mittel der Träger der Sozialversicherungen »so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist«. Ausfall- und Liquiditätsrisiken seien durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen wies darauf hin, dass die Sozialversicherungsträger Sachwalter von Beitragsgeldern seien. Die Aufsichtsbehörden in Bund und Ländern hätten spezielle Anlagerichtlinien aufgestellt. Der Spitzenverband sei keine Aufsichtsbehörde gegenüber den Krankenkassen. Daher und vor dem Hintergrund laufender Verhandlungen zu den dargestellten Sachverhalten könne sich der Verband nicht weiter äußern, sagte eine Sprecherin.