Länge der Probezeit: Arbeitgeber sollten dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Tätigkeit und der vereinbarten Befristungsdauer gut abzuwägen. / © Getty Images/PixelsEffect
Während eine individualvertragliche Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen vorsehen kann, schreibt die gesetzliche Regelung hierzu vor, dass die Probezeit maximal sechs Monate sein darf. Wenn das Arbeitsverhältnis nun lediglich für einen gewissen Zeitraum befristet vereinbart werden soll, besteht die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Probezeitvereinbarung hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt: Einen festen Regelwert, der das Verhältnis zwischen Probezeit und Befristung festlegt, gibt es nicht (Urteil vom 30. Oktober 2025, Aktenzeichen 2 AZR 160/24).
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin trat eine neue Beschäftigung an, die für ein Jahr befristet vereinbart war. Als Probezeit wurden die ersten vier Monate des Arbeitsverhältnisses festgesetzt. Innerhalb der Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden können. Zwei Wochen vor Ablauf der viermonatigen Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der zwei-Wochen-Frist durch den Arbeitgeber gekündigt.
Die Klägerin vertrat nun die Auffassung, die Probezeit sei im Verhältnis zur einjährigen Befristung zu lang getroffen worden und damit unverhältnismäßig. Sie war zudem der Ansicht, dass anstelle dessen, das Arbeitsverhältnis lediglich mit gesetzlicher Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können. Allerdings, so meinte die Klägerin, greife das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), obwohl die Wartezeit noch nicht verstrichen sei. Die Wartezeit gemäß § 1 Absatz 1 KSchG könne nur so lang sein wie eine zulässig vereinbarte Probezeit, so die Klägerin.
Während die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) noch Recht bekommen hatte, unterlag sie mit der Revision vor dem BAG. Das LAG urteilte in der Berufungsinstanz, eine verhältnismäßige Probezeit sei dann vereinbart, wenn der Regelwert von 25 Prozent der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses eingehalten werde.
Das BAG widersprach in seiner Entscheidung: einen Regelwert von 25 Prozent gäbe es nicht. Zur Wirksamkeit einer verhältnismäßigen Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis sei im Einzelfall die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit abzuwägen.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte mittels detaillierten Einarbeitungsplan eine Einarbeitung über 16 Wochen darlegen und beweisen können. Damit sah das BAG eine Probezeit von vier Monaten in diesem Fall als verhältnismäßig an. Das BAG verdeutlichte zudem erneut, dass die individualvertragliche Probezeit losgelöst der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit zu betrachten ist.
Bereits Ende 2024 hatte das BAG entschieden, dass eine Probezeit jedenfalls nicht gleichlautend bis zum Enddatum einer Befristung wirksam vereinbart werden kann. Nun erklärte das BAG erneut, dass zum Verhältnis Probezeit – Befristung kein Regelwert besteht, der zur wirksamen Vereinbarung herangezogen werden kann. Vielmehr sei der jeweilige Einzelfall beziehungsweise dessen Gestaltung ausschlaggebend.
Arbeitgeber sind damit gut beraten, unter Berücksichtigung der jeweiligen Tätigkeit und der vereinbarten Befristungsdauer abzuwägen, welche Laufzeit der Probezeit vereinbart werden soll.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz
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